Artikel 20 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGBGB Artikel 17, Artikel 17b

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.

2.
Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 1 AnpGEG593/2008 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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