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§ 4 - Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)

Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 660-5 Bundesbürgschaften
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§ 4 Entschädigung



(1) 1Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. 2Eine Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Die Zahlung erfolgt durch den Fonds. 3In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.

(3) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. 2Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. 3Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes:

1.
1Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung, es sei denn, dass der Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage vor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in dem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Börsenpreis zugrunde zu legen. 2Der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenpreis ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 22 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. 3Die Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde den Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröffnungsentscheidung.

2.
1Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung bekannt geworden und können nachfolgende Auswirkungen auf den Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes nicht ausgeschlossen werden, so tritt an die Stelle des Tages der Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. 2Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 zu benennen.

3.
1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 Satz 2 ermittelter Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen würde, ist eine Unternehmensbewertung nach Absatz 3 Satz 2 durchzuführen. 2Ergibt sich hieraus ein Wert des Enteignungsgegenstandes, der von dem nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweicht, soll dieser Wert der Ermittlung des Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde gelegt werden.

(5) 1Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. 2Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. 3Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.

(6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.





 

Frühere Fassungen von § 4 RettungsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 RettungsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RettungsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettungsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RettungsG Enteignungsakt (vom 17.07.2020)
... an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4 . Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister ...
§ 5 RettungsG Rechtsschutz
... 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den ... Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen. (5) Ein Anspruch auf ... entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 4 zu gewährenden ...
§ 8 RettungsG Verordnungsermächtigung
... 1. das Enteignungsverfahren nach § 3, 2. die Entschädigung nach § 4 , 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020)
... 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes" ersetzt. 6. In § 13 wird nach Absatz 1 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Angabe „§ 27a" durch die Angabe „§ 43" ersetzt. (26) In § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 des Rettungsübernahmegesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das durch Artikel 2 ...