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§ 5 - Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)

Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 660-5 Bundesbürgschaften
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§ 5 Rechtsschutz



(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2.

(2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung stellen. 2Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. 3Die Entscheidung soll binnen vier Wochen nach Antragstellung ergehen.

(3) 1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag durch Urteil, oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. 2Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es sie mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam. 3Die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.

(4) 1Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. 2Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände waren, und deren Rechtsnachfolger können binnen eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu richten. 3Der Enteignungsbegünstigte kann von den in Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen.

(5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach Absatz 1 innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellt wurde oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde.

(6) 1Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden können. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Enteignungsbegünstigte darf innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung keine Maßnahmen ergreifen, die zu Nachteilen im Sinne des Satzes 1 führen können. 4Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 4 zu gewährenden Entschädigung.