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§ 17 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 17 Genehmigungsfreie Beförderung
(1) 1Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 16 Absatz 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert:
- 1.
- Stoffe der in Anlage I Teil B genannten Art oder Stoffe, die von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,
- 2.
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes
- a)
- unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- b)
- nach der Gefahrgutverordnung See oder
- c)
- mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.
(2) (aufgehoben)
(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum Atomgesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 17 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 8 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
aktuell | vor 01.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StrlSchV Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
... oder 2. Kernbrennstoffe a) aufgrund von § 17 ohne Genehmigung oder b) aufgrund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 ...
§ 69 StrlSchV Abgabe radioaktiver Stoffe
... Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach § 16 oder § 17 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe zu befördern. Wer die Stoffe zur ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... § 20 Absatz 2 die Vorsorge nicht oder nicht ausreichend trifft, 2. entgegen § 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 26 ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... (2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 angezeigt wurden und nach dem 1. August 2001 ...
Anlage I StrlSchV (zu §§ 8, 12, 17, 21) Genehmigungsfreie Tätigkeiten (vom 01.11.2011)
... Gramm nicht überschreitet. Teil B: Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 ist 1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 8 EndLaNOG Änderung der Strahlenschutzverordnung
... (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23d ...
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... radioaktiven Stoffen vorliegt." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3" ersetzt. c) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Röntgenverordnung (RöV)
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 45 RöV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... vom 13. Oktober 1976 als Genehmigung nach § 3 und die Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als Anzeige nach § 4 fort. § ...
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