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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
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§ 92b - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 92b Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
- 1.
- Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- 2.
- Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen dürfen ausschließlich die folgenden Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde technisch mitwirken:
- 1.
- Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist,
- 2.
- Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Mitwirkung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- 3.
- Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind,
- 4.
- Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.
(3) Bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Tier bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 4. Oktober 2011 BGBl. I S. 2000 m.W.v. 1. November 2011
Frühere Fassungen von § 92b StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92b StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92b StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 StrlSchV Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (vom 01.11.2011)
... erworben. Für Personen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 und § 92b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. ...
§ 33 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (vom 01.11.2011)
... Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde §§ 92a, 92b Absatz 1 und 2, e) Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 2, § 92a Satz 2 oder § 92b Absatz 1 oder Absatz 2 eingehalten wird, 2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe ...
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