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Änderung § 92a StrlSchV vom 01.11.2011

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§ 92a StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 92a StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

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§ 92a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92a Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen


vorherige Änderung

 


1 Tierbegleitpersonen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über die möglichen Gefahren der Strahlenexposition zu unterrichten. 2 Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. 3 Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 bis 44, mit Ausnahme von § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 Satz 1, gelten nicht für Tierbegleitpersonen.