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Änderung § 92a StrlSchV vom 01.11.2011
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§ 92a StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 92a StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
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(Text alte Fassung) § 92a (neu) | (Text neue Fassung)§ 92a Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen |
1 Tierbegleitpersonen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über die möglichen Gefahren der Strahlenexposition zu unterrichten. 2 Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. 3 Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 bis 44, mit Ausnahme von § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 Satz 1, gelten nicht für Tierbegleitpersonen. |
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