Tools:
Update via:
Änderung § 102 StrlSchV vom 01.11.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StrlSchRÄndV am 1. November 2011 und Änderungshistorie der StrlSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 102 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 102 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 102 Überwachung sonstiger Materialien | |
(Text alte Fassung) Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A sind oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere anordnen, | (Text neue Fassung) 1 Kann durch Arbeiten mit Materialien, die im Inland oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A sind oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen. 2 Sie kann insbesondere anordnen, |
1. dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, | |
2. dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind oder 3. dass und in welcher Weise die Materialien zu beseitigen sind. | 2. dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, 3. dass und in welcher Weise die Materialien zu beseitigen sind oder 4. dass derjenige, der Materialien angenommen hat, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer im Versandstaat zurückführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/871/al29936-0.htm