Änderung § 108 StrlSchV vom 01.11.2011

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§ 108 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 108 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,

(Text neue Fassung)

1 Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,

1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder

2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

verbringt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für



verbringt, bedarf der Genehmigung. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Durchfuhr,



2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr,

3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist,

4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist.

vorherige Änderung

§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.



3 § 106 Abs. 3 gilt entsprechend.




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