Änderung § 109 StrlSchV vom 01.11.2011

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§ 109 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 109 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern


(Text alte Fassung)

Die Genehmigung nach § 108 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Bei Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen zusätzlich die Voraussetzungen der § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 erfüllt sein. § 107 Abs. 2 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des § 110 Satz 1.

(Text neue Fassung)

1 Die Genehmigung nach § 108 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. 2 Bei Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und Satz 2 erfüllt sein. 3 § 107 Abs. 2 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des § 110 Satz 1.




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