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Änderung Anlage XI StrlSchV vom 01.11.2011

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Anlage XI StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage XI StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

(Textabschnitt unverändert)

Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96) Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können


Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen

Arbeiten in

1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen,

3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon

(Text neue Fassung)

Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte

1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,

2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,

vorherige Änderung

3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung oder in abgereicherter Form einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken.



3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken.

4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen,

5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,

6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.