Tools:
Update via:
Änderung Anlage XI StrlSchV vom 01.11.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StrlSchRÄndV am 1. November 2011 und Änderungshistorie der StrlSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage XI StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | Anlage XI StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96) Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können | |
Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen Arbeiten in 1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken, 2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen, 3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. | |
(Text alte Fassung) Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon | (Text neue Fassung) Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte |
1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden, 2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe, | |
3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung oder in abgereicherter Form einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken. | 3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken. |
4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen, 5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen, 6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/871/al29953-0.htm