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Änderung Anlage X StrlSchV vom 30.07.2016
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Anlage X StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | Anlage X StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage X (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung | |
Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung: Verarbeitungszustand | Bezeichnung | Behandlung Code | Code | Code 1. Verarbeitungszustand Code | Verarbeitungszustand R | Rohabfall Z | Zwischenprodukt K | Konditionierter Abfall (Abfallgebinde) 2. Bezeichnung des Abfalls Code | Bezeichnung A | Feste Abfälle anorganisch AA | Metalle AAA | Ferritische Metalle AAB | Austenitische Metalle AAC | Buntmetalle AAD | Schwermetalle AAE | Leichtmetalle AAF | Stahl verzinkt AAG | kontaminierte Anlagenteile AAH | Hülsen und Strukturteile AB | Nichtmetalle ABA | Bauschutt ABB | Kies, Sand ABC | Erdreich ABD | Glas ABE | Keramik ABF | Isolationsmaterial ABG | Kabel ABH | Glaswolle ABI | Graphit ABJ | Asbest, Asbest- zement ABK | Chemikalien AC | Filter ACA | Laborfilter ACB | Luftfilterelemente ACC | Boxenfilter ACD | Filterkerzen AD | Filterhilfsmittel ADA | Ionenaustauscher ADB | Kieselgur ADC | Silikagel ADD | Molekularsieb AE | Sonstige AEA | Asche AEB | Schlacke AEC | Filterstaub, Flugasche AED | Salze AF | Kernbrennstoffe AFA | Kernbrennstoffe unbestrahlt AFB | Kernbrennstoffe bestrahlt AFC | Wiederaufge- arbeitetes Uran AFD | Wiederaufge- arbeitetes Plutonium AZ | Unsortierter Abfall B | Feste Abfälle organisch BA | Leicht brennbare Stoffe BAA | Papier BAB | Textilien BAC | Holz BAD | Putzwolle BAE | Zellstoff BAF | Folie BAG | Polyethylen BB | Schwer brennbare Stoffe BBA | Kunststoffe (ohne PVC) BBB | PVC BBC | Gummi BBD | Aktivkohle BBE | Ionenaustauscher- harze BBF | Lacke, Farben BBG | Chemikalien BBH | Kehricht BC | Filter BCA | Laborfilter BCB | Luftfilterelemente BCC | Boxenfilter BD | Biologische Abfälle BDA | Kadaver BDB | Medizinische Abfälle BZ | Unsortierter Abfall C | Flüssige Abfälle anorganisch CA | Chemieabwässer CAA | Betriebsabwässer CAB | Prozessabwässer CAC | Dekontaminations- abwässer CAD | Laborabwässer CAE | Verdampfer- konzentrat CAF | Schweres Wasser (D2O) CAG | Säure CAH | Lauge CB | Schlämme/ Suspensionen CBA | Abschlämmungen CBB | Ionenaustauscher-/ -harz-Suspension CBC | Fällschlämme CBD | Sumpfschlämme CBE | Dekanterrückstand CBF | Feedklärschlämme CC | Biologische Abwässer CCA | Medizinische Abwässer CCB | Pharma-Abwässer CCC | Fäkal-Abwässer CD | Spaltprodukt- konzentrate D | Flüssige Abfälle organisch DA | Öle DAA | Schmieröle DAB | Hydrauliköle DAC | Transformatoröle DB | Lösungsmittel DBA | Alkane DBB | TBP DBC | Szintillationslösung DBD | Markierte Flüssigkeiten DBE | Kerosin DBF | Alkohole DBG | Aromatische Kohlenwasserstoffe DBH | Halogenierte Kohlenwasserstoffe DC | Emulsionen E | Gasförmige Abfälle F | Mischabfälle (A-D) FA | Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze FB | Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze, feste Abfälle G | Strahlungsquellen GA | Neutronenquellen GB | Gammaquellen GC | Prüfstrahler GD | Diverse Quellen 3. Behandlung des Abfalls Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung. Code | Behandlung 000 | unbehandelt 001 | Sortieren 002 | Dekontaminieren 003 | Zerkleinern 004 | Vorpressen 005 | Verbrennen 006 | Pyrolysieren 007 | Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren 008 | Dekantieren 009 | Filtrieren 010 | Schmelzen 011 | formstabil Kompaktieren 012 | Zementieren 013 | Bituminieren 014 | Verglasen 015 | Trocknen 016 | Kompaktieren und Zementieren 017 | Kompaktieren und Trocknen 018 | Verbrennen und Kompaktieren 019 | Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren 020 | Entwässern 021 | Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung 022 | Sonstiges Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben. Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle 1. Kennung Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen: AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden). | |
(Text alte Fassung) Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt. | (Text neue Fassung) Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt. |
Beispiel 1: E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5) 1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher. 2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers). 3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung. 4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1). 5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres. 2. Kennzeichnung von Abfallgebinden Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6): | |
die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz, laufende Nummer (siebenstellig). | die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig). |
Beispiel 2: KKW 1)/0000001 2) 1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers). 2) 0000001 steht für die laufende Nummer. 3. Kennzeichnung von Behältern Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein. 4. Angaben Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu. Nummer | Angabe je Behälter oder Einheit | Verarbeitungszustand des Abfalls nach Anlage X Teil A | | R | Z | K 1 | Kennung | x | x | x 2 | Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) | x | | 3 | Benennung nach Anlage X Teil A | x | x | x 4 | Datum des Anfalls | x | x | x 5 | Abfallmasse in kg | x | x | x 6 | Gebindemasse in kg | | x | x 7 | Gebindevolumen in m³ | | x | x 8 | Behältertyp | x | x | x 9 | Behälterkennzeichnung | x | x | x 10 | Ortsdosisleistung in mSv/h | Oberfläche | x | x | x 11 | 1 m Abstand | x | x | x 12 | Datum der Messung der Ortsdosisleistung | x | x | x 13 | Gesamtaktivität | β/γ-Strahler in Bq | x | x | x 14 | α-Strahler in Bq | x | x | x 15 | Kernbrennstoff in g | x | x | x 16.1 | Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in Bq 7) | Nr. 1 | x | x | x 16.2 | Nr. 2 | x | x | x 16.n | Nr. n | x | x | x 17 | Bezugsdatum der Aktivitätsangabe | x | x | x 18 | Art der Aktivitätsbestimmung 8) | x | x | x 19 | Rückstellprobe Nr. | x | x | x 20 | Datum der Ausbuchung | x | x | x 21 | Referenz der Ausbuchung | x | x | x 22 | Abfallprodukt 9) | | | x 23.1 | Stoffliche Zusammen- setzung 10) in kg | Nr. 1 | | | x 23.2 | Nr. 2 | | | x 23.n | Nr. n | | | x 24.1 | Kennung des verar- beiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts 9,11) | Nr. 1 | | x | x 24.2 | Nr. 2 | | x | x 24.n | Nr. n | | x | x 25 | Klassifizierung des Behälters 9) | | | x 26 | Dichtheit der Verpackung 9) | | | x 27 | Ausgeführtes Behandlungsverfahren | | x | x 28 | Datum der Ausführung | | x | x 29 | Ort der Ausführung | | x | x 30 | Ausführender | | x | x 31 | Produktkontrolle für die Endlagerung | Datum der Kontrolle | | | (x) 32 | Referenz | | | (x) 33 | Zwischenlagerort Datum der Einlagerung | | x | x | x 34 | | x | x | x (x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert. Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes, 2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle, 3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3, 4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, 5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung, 6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung, 7. Annahmezusage des Empfängers, 8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen, 9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes. | |
--- 6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen. 7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager). 8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. 9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz. 10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager. 11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte. | --- 6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen. 7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager). 8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. 9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager. 11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte. |
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