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Änderung § 78 StrlSchV vom 16.06.2017

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§ 78 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
§ 78 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Zwischenlagerung


(Text alte Fassung)

Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 76 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen.

(Text neue Fassung)

1 Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 76 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. 2 Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. 3 § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

 

 
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