Kapitel 1 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Teil 3 Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen
Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1 Grundpflichten
§ 93 Dosisbegrenzung
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapitel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben lässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in den Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden.
§ 94 Dosisreduzierung
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den Kapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/871/b2343.htm