Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
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Kapitel 1 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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Teil 3 Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1 Grundpflichten
§ 93 Dosisbegrenzung
§ 94 Dosisreduzierung

Teil 3 Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten

Kapitel 1 Grundpflichten

§ 93 Dosisbegrenzung


§ 93 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapitel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben lässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in den Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden.

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§ 94 Dosisreduzierung


§ 94 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den Kapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten.



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