§ 104 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Teil 3 Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen
Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 5 Betriebsorganisation
§ 104 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Besteht bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflichtungen nach diesem Teil der Verordnung wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personenvereinigung bleibt davon unberührt.
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