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Teil 5 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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Teil 5 Gemeinsame Vorschriften

Kapitel 1 Berücksichtigung von Strahlenexpositionen

§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht



(1) 1Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die medizinische Strahlenexposition, die Strahlenexposition als helfende Person oder Tierbegleitperson, die natürliche Strahlenexposition und die Strahlenexposition nach § 86 nicht zu berücksichtigen. 2Berufliche Strahlenexpositionen aus dem Anwendungsbereich der Röntgenverordnung sowie berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen, sind zu berücksichtigen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die medizinische Strahlenexposition, die Strahlenexposition als helfende Person oder Tierbegleitperson und die Strahlenexposition nach § 86 nicht zu berücksichtigen. 2Die natürliche Strahlenexposition ist zu berücksichtigen, soweit sie nach § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zu ermitteln ist. 3Berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) 1Sind für eine Person sowohl die Körperdosis durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Körperdosis durch Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so sind die effektiven Dosen und die jeweiligen Organdosen zu addieren. 2Für den Nachweis, dass die für die Tätigkeit oder für die Arbeit jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschritten wurden, ist der addierte Wert entscheidend.

(4) 1Personen,

1.
an denen nach § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 58 Abs. 4 Satz 1 oder § 59 Abs. 3 Satz 1 die Körperdosis oder nach § 95 Abs. 10 Satz 1 oder § 103 Abs. 1 die Dosis zu ermitteln ist oder

2.
an denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Kontaminationen festzustellen sind oder

3.
die nach § 60 Abs. 1 oder 2, § 95 Abs. 11 oder § 103 Abs. 9 der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen oder

4.
die nach § 63 Abs. 1 der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen,

haben die erforderlichen Messungen, Feststellungen und ärztlichen Untersuchungen zu dulden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, für die die zuständige Behörde nach § 60 Abs. 4, § 96 Abs. 4 und 5 oder § 113 Abs. 4 Messungen oder ärztliche Untersuchungen angeordnet hat. 3Bei einer Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Auskunft über das Ergebnis der Ermittlungen oder Feststellungen zu geben.




§ 112 Strahlenschutzregister



(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atomgesetzes werden eingetragen:

1.
die im Rahmen der beruflichen Strahlenexposition nach § 41 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 3, § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 ermittelten Dosiswerte sowie dazugehörige Feststellungen der zuständigen Behörde,

2.
Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3 und

3.
die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1 oder des Verpflichteten nach § 95 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1.

(2) 1Dem Strahlenschutzregister übermitteln jeweils die Daten nach Absatz 1

1.
die Messstellen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 binnen Monatsfrist,

2.
die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach § 96 Abs. 3 Satz 1 binnen Monatsfrist,

3.
das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm bestimmte Stelle nach § 103 Abs. 8 Satz 1 mindestens halbjährlich und

4.
die zuständige Behörde hinsichtlich ihrer Feststellungen sowie der Angaben über registrierte Strahlenpässe unverzüglich,

soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. 2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr aufgezeichnete Ergebnisse zu einer früher erhaltenen Körperdosis an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten oder des nach § 95 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 Verpflichteten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zur Körperdosis an das Strahlenschutzregister weiterleiten.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermittelten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswertung für erforderlich hält.

(4) 1Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist:

1.
einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,

2.
einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf Antrag,

3.
einer zuständigen Behörde, einer Messstelle oder einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie an den zuständigen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag erteilt.

(5) 1Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes erforderlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht entgegensteht. 2Wird eine Auskunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizufügen. 3Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. 4Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz.

(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten sind 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen.

(7) 1Die Messstellen, die zuständigen Behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen beginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. 2Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung.




Kapitel 2 Befugnisse der Behörde

§ 113 Anordnung von Maßnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen. Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Umweltgüter bezwecken, ist für die Ausführung eine Frist zu setzen.

(2) Die Anordnung ist bei Maßnahmen zur Durchführung von Vorschriften des Teils 2 an den Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an den Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich zu unterrichten. Bei Maßnahmen zur Durchführung von Vorschriften des Teils 3 ist die Anordnung an den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten.

(3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen kann die Anordnung auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfügungsbereich der Umgang oder Betrieb stattfindet. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den von ihm für Tätigkeiten nach Satz 1 beauftragten Strahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Maßnahmen hinzuweisen.

(4) Ist zu besorgen, dass bei Personen, die sich in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 ausgeübt werden, die Grenzwerte des § 55 Abs. 1 bis 4 oder des § 95 Abs. 4, 7 oder 8 überschritten sind, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sich diese Personen von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.


§ 114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn

1.
ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung, eine Tätigkeit oder eine Arbeit erprobt werden soll oder die Einhaltung der Anforderungen einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit oder der Arbeit sowie der Strahlenschutz auf andere Weise gewährleistet sind oder

2.
die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vorrichtung, einer Tätigkeit oder einer Arbeit durch die Abweichung nicht beeinträchtigt werden und der Strahlenschutz gewährleistet ist.


Kapitel 3 Formvorschriften

§ 115 Elektronische Kommunikation



(1) 1Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten nach dieser Verordnung können elektronisch erfüllt werden. 2Im Rahmen einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes gilt dies nur, wenn die zuständige Behörde der elektronischen Aufzeichnung, Buchführung oder Aufbewahrung schriftlich oder in elektronischer Form zugestimmt hat.

(2) 1Mitteilungs-, Melde- oder Anzeigepflichten können in elektronischer Form erfüllt werden, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet und das Verfahren und die für die Datenübertragung notwendigen Anforderungen bestimmt. 2Dabei müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies dem Absender unter Angabe der für den Empfang geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.

(3) 1Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes kann eine Genehmigung oder allgemeine Zulassung nach dieser Verordnung auch in elektronischer Form erteilt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.




Kapitel 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 116 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach

a)
§ 7 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder mit Kernbrennstoffen umgeht,

b)
§ 11 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anlage errichtet,

c)
§ 11 Abs. 2 eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb verändert,

d)
§ 15 Abs. 1 in einer fremden Anlage oder Einrichtung eine unter seiner Aufsicht stehende Person beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt,

e)
§ 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe befördert,

f)
§ 19 Absatz 1 oder Absatz 2 sonstige radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe verbringt,

g)
§ 23 Abs. 1 radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zwecke der medizinischen Forschung am Menschen anwendet,

h)
§ 106 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt oder dort genannte Produkte aktiviert oder

i)
§ 108 Satz 1 dort genannte Konsumgüter in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, verbringt,

1a.
entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

1b.
entgegen § 12 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt,

1c.
entgegen § 20 Absatz 2 die Vorsorge nicht oder nicht ausreichend trifft,

2.
entgegen § 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht überwachen lässt,

5.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, einen Abdruck des Zulassungsscheines oder eine Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

6.
entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 einen Abdruck des Zulassungsscheins oder einen Prüfbefund nicht bereithält,

7.
entgegen § 27 Abs. 3 eine Änderung vornimmt,

8.
entgegen § 27 Abs. 4 eine Vorrichtung verwendet oder eine Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

9.
entgegen § 27 Abs. 5 eine Vorrichtung nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

10.
entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 eine Vorrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

11.
entgegen § 27 Abs. 7 eine Vorrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 5 oder § 113 Abs. 4 zuwiderhandelt,

12a.
entgegen § 51 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12b.
entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13.
entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe durch dort genannte Personen befördert werden,

14.
entgegen § 69 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe an den Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben werden,

15.
entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 95 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 oder 8 genannter Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,

16.
entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 103 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 genannter Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,

17.
entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1 eine Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt oder die Radon-222-Exposition, die potenzielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,

18.
entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.
entgegen § 95 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Person eine Arbeit nur ausübt, wenn sie im Besitz eines dort genannten Strahlenpasses ist,

20.
entgegen § 95 Abs. 9 die Arbeitsbedingungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestaltet,

21.
entgegen § 95 Abs. 11 Satz 1 eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erlaubt,

22.
entgegen § 95 Abs. 11 Satz 4 eine ärztliche Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

23.
entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 ein Ergebnis der Ermittlungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,

24.
entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

25.
entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

26.
entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

27.
entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

28.
entgegen § 96 Abs. 3 Satz 1 eine ermittelte Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Abs. 4 oder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt oder verdünnt,

31.
entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht sichert oder abgibt,

31a.
entgegen § 97 Absatz 5 Rückstände ins Inland verbringt,

32.
entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 überwachungsbedürftige Rückstände verwertet oder beseitigt,

33.
entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

34.
entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

35.
entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1 eine Verunreinigung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entfernt,

36.
entgegen § 103 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte effektive Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,

37.
entgegen § 103 Abs. 6 Satz 1 das fliegende Personal nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

38.
entgegen § 103 Abs. 6 Satz 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

39.
entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 1 die Ergebnisse der Dosisermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,

40.
entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

41.
entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

42.
entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

43.
entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

44.
entgegen § 103 Abs. 8 Satz 1 die ermittelte Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

45.
entgegen § 103 Abs. 9 Satz 1 eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erlaubt,

46.
entgegen § 103 Abs. 9 Satz 3 eine ärztliche Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

47.
entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt oder eine Ware verbringt, in den Verkehr bringt oder aktiviert oder

48.
entgegen § 111 Abs. 4 Satz 1 eine Messung, eine Feststellung oder eine ärztliche Untersuchung nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

1a.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt,

2.
entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, dd, ff oder gg oder Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 34 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 61 Abs. 3 Satz 2, § 69a oder des § 83 Abs. 4 Satz 1 eingehalten wird oder

4.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit § 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannter Dosisgrenzwert für die Planung oder die Errichtung einer Anlage oder Einrichtung nicht überschritten wird,

5.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ff, gg Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe hh, Buchstabe c oder d oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 4, § 35, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 bis 4, § 39, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 bis 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6 oder Absatz 9 Satz 1 oder Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 6, § 43, § 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1 oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 60 Abs. 1 oder 2, § 65, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 67, § 68 Absatz 1, 1a Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 3 bis 6, § 69 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4 oder Abs. 5, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 4, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3, 4 oder Absatz 6, § 72 Satz 1 oder 3, § 73 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 74 Abs. 2 oder 3, § 75 Abs. 1 bis 3, § 79 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1, § 82 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 83 Absatz 4 Satz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1 bis 4, § 84, § 85 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3, § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 bis 7, § 88 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 2, § 92a Satz 2 oder § 92b Absatz 1 oder Absatz 2 eingehalten wird,

2.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc, Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung nach § 42 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Satz 3 oder § 89 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gemacht wird oder

3.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass ein in § 46 Abs. 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4, § 56 Satz 1 oder § 58 Abs. 1 Satz 2 genannter Dosisgrenzwert oder ein in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannter Dosisgrenzwert für den Betrieb einer Anlage oder Einrichtung nicht überschritten wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzbeauftragter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 113 Abs. 2 Satz 3 den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer als Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

2.
entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

3.
entgegen § 64 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesundheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,

4.
entgegen § 64 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder

5.
entgegen § 64 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.

(6) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und Nr. 36 bis 46 wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.




Kapitel 5 Schlussvorschriften

§ 117 Übergangsvorschriften



(1) 1Eine vor dem 1. August 2001 für die Beförderung oder die grenzüberschreitende Verbringung sonstiger radioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen fort. 2Eine vor dem 1. August 2001 für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 7, § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 mit allen Nebenbestimmungen mit der Maßgabe fort, dass die Grenzwerte der §§ 46 und 55 nicht überschritten werden. 3Sind bei diesen Genehmigungen zur Begrenzung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser aus Strahlenschutzbereichen die Aktivitätskonzentrationen nach § 46 Abs. 3 oder 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 maßgebend, treten bis zum 1. August 2003 an deren Stelle die Werte der Anlage VII Teil D. 4Hat die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 höhere Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben zugelassen und wurde innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Neufestsetzung der Werte gestellt, so gelten diese Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben bis zur Bestandskraft der Entscheidung weiter. 5Wird kein Antrag nach Satz 4 gestellt, gelten nach Ablauf von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung statt der zugelassenen höheren Werte die Werte der Anlage VII Teil D. 6Hat die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 niedrigere Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben vorgeschrieben, gelten diese niedrigeren Festsetzungen fort.

(2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 angezeigt wurden und nach dem 1. August 2001 einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 bedürfen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. August 2003 gestellt wurde.

(3) 1Genehmigungen nach § 3 oder § 5 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die nach dem 1. August 2001 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten als Genehmigungen nach § 11 Abs. 2 fort. 2Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 angezeigt wurden und die nach dem 1. August 2001 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. August 2003 gestellt wurde. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Eine Freigabe nach § 29, bei der die bis einschließlich 31. Oktober 2011 geltenden Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalten 5, 6 oder Spalte 9 zugrunde gelegt wurden, gilt mit der Maßgabe fort, dass ab dem 1. Dezember 2013 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalten 5, 6, 9a, 9b, 9c oder Spalte 9d eingehalten werden müssen. 2Satz 1 gilt auch für Freigaben, die nach § 117 Absatz 10 seit dem 1. August 2001 fortgelten.

(5) Ergebnisse nach § 41 Absatz 7 Satz 2, die vor dem 1. November 2011 aufgezeichnet worden sind, sind nach der jeweiligen Feststellung 30 Jahre lang aufzubewahren.

(6) 1Die Herstellung von Konsumgütern, die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, c, d der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war und die einer Genehmigung nach § 106 bedarf, darf bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufig fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. November 2001 gestellt wurde. 2Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Konsumgütern im Sinne des Satzes 1 und von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin keiner Genehmigung. 3Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zur Herstellung von Konsumgütern gelten vorläufig fort. 4Eine solche Genehmigung erlischt am 1. November 2001, es sei denn,

1.
vor diesem Zeitpunkt wird eine Genehmigung nach § 106 beantragt; die vorläufig fortgeltende Genehmigung gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt, wenn über den Antrag entschieden worden ist, oder

2.
die vorläufig fortgeltende Genehmigung ist befristet; die Genehmigung erlischt dann zu dem festgelegten früheren Zeitpunkt.

5Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 für den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes gelten mit allen Nebenbestimmungen fort. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Aktivierung. 7Sonstige Produkte, die den Anforderungen der Anlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 entsprechen und vor dem 1. August 2001 erworben worden sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert oder beseitigt werden.

(7) 1Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, gilt bis zum Ablauf der im Zulassungsschein genannten Frist fort. 2Für die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt worden ist, gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und Anlage III Teil B Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 34 und 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und nach dem Auslaufen dieser Bauartzulassung auch § 23 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 5, §§ 32, 33 und 35 dieser Verordnung gelten entsprechend. 3Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem 1. August 2002 ausgelaufen war und die nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben wurden, dürfen weiter genehmigungsfrei betrieben werden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Ionisationsrauchmelder, für die nach Anlage III Teil B Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 die Anzeige durch den Hersteller oder die Vertriebsfirma erfolgte.

(8) Eine vor dem 19. August 2005 erteilte Zulassung der Bauart nach § 25 Abs. 1 von Geräten und anderen Vorrichtungen, die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten, gilt bis zum Ablauf der im Zulassungsschein genannten Frist fort.

(9) § 27 Abs. 6 gilt nicht für Vorrichtungen, deren Bauart nach § 22 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 6 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, und nicht für Vorrichtungen, deren Bauart nach § 22 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, wenn die eingefügte Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet.

(10) 1Regelungen für die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie von beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die aktiviert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind und aus Tätigkeiten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d stammen, die in vor dem 1. August 2001 erteilten Genehmigungen oder anderen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen enthalten sind, gelten als Freigaben vorläufig fort. 2Eine solche Freigabe erlischt am 1. August 2004, es sei denn

1.
vor diesem Zeitpunkt wird eine Freigabe im Sinne des § 29 beantragt; die vorläufig fortgeltende Freigabe gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, oder

2.
die der vorläufig fortgeltenden Freigabe zugrunde liegende Genehmigung oder verwaltungsbehördliche Entscheidung ist befristet; die Freigabe erlischt dann zu dem in der Genehmigung oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung festgelegten früheren Zeitpunkt.

3Freigaberegelungen in Genehmigungen nach den §§ 6, 7 Abs. 3 oder § 9 des Atomgesetzes sowie nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989, die die Stilllegung von Anlagen und Einrichtungen zum Gegenstand haben, gelten unbegrenzt fort.

(11) 1Bei vor dem 1. August 2001 bestellten Strahlenschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Sinne des § 30 Abs. 1 als erworben und bescheinigt. 2Eine vor dem 1. August 2001 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 30 Abs. 2 bei Bestellung vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei Bestellung zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004, bei Bestellung nach 1989 bis zum 1. August 2006 nachgewiesen wird. 3Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Fachkundebescheinigung gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei Erwerb zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004, bei Erwerb nach 1989 bis zum 1. August 2006 nachgewiesen wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ärzte nach § 64 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt haben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem 1. August 2001 erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.

(12) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gelten die Kenntnisse als nach § 30 Abs. 4 Satz 2 erworben fort, nach dem 1. Juli 2004 jedoch nur, wenn die nach § 30 Abs. 1 zuständige Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt hat.

(13) 1Die Zuständigkeit nach Landesrecht für Messstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 fort. 2Die Bestimmung von Messstellen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 fort.

(14) 1In vor dem 1. August 2001 begonnenen Genehmigungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken oder vor dem 1. August 2001 begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungstermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 47 Abs. 1 dadurch erbringen, dass er unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlenschutzverordnung: "Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar 1990" (BAnz. Nr. 64a vom 31. März 1990) die Einhaltung des Dosisgrenzwertes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und der Teilkörperdosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition aus Anlage XI der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebenen Zusammenstellung nachweist. 2Für die Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlenexposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. 3Für andere als in Satz 1 genannte Verfahren sind für die Ermittlung der Strahlenexposition aus Ableitungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 47 Abs. 2 Satz 2 die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dosisgrenzwerte und Berechnungsverfahren maßgebend.

(15) 1In vor dem 1. August 2001 begonnenen Genehmigungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungstermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den Nachweis einer ausreichenden Vorsorge gegen Störfälle nach § 49 Abs. 2 dadurch erbringen, dass er die Einhaltung des Dosiswertes des § 49 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und der Teilkörperdosiswerte des § 28 Abs. 3 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebenen Zusammenstellung nachweist. 2Für die Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlenexposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. 3Den vorstehend genannten Nachweisen können für Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die Berechnungsgrundlagen der Neufassung des Kapitels 4 "Berechnung der Strahlenexposition" der Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 222a vom 26. November 1994 zugrunde gelegt werden. 4Für die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken können den Nachweisen bis zur Veröffentlichung gesonderter Anforderungen für diese Tätigkeiten durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger die in Satz 3 genannten Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.

(16) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Abs. 4 ist bei der Planung der in § 50 Abs. 1 bis 3 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird.

(17) 1Hochradioaktive Strahlenquellen, die vor dem 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Kennzeichnung nach § 68 Abs. 1a Satz 1. 2Sie dürfen bis zum 30. Dezember 2007 ohne die in § 69 Abs. 2 Satz 4 vorgesehene Dokumentation des Herstellers abgegeben werden. 3Ab dem 31. Dezember 2007 dürfen sie abweichend von § 69 Abs. 2 Satz 4 nur abgegeben werden, wenn ihnen geeignete schriftliche Unterlagen zur Identifizierung der Strahlenquelle und ihrer Art beigefügt sind.

(18) Ermächtigungen von Ärzten im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gelten als Ermächtigungen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 fort.

(19) Bestimmungen von Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und Bestimmungen von Sachverständigen nach § 18 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Energiebereich größer ein Megaelektronvolt gelten als Bestimmungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 fort.

(20) 1Die Fortsetzung von Arbeiten nach § 95 Abs. 2, die vor dem 1. August 2001 begonnen wurden, ist bis zum 1. August 2003 der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 eine anzeigebedürftige Arbeit ist, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 fort, sofern nicht eine Genehmigung nach § 106 erforderlich ist. 3Im Rahmen solcher Genehmigungen erteilte Nebenbestimmungen gelten als Anordnungen nach § 96 Abs. 4 fort.

(21) 1Die in Anlage VI Teil A Nr. 1 und 2 aufgeführten Messgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach § 67 zu verwenden. 2Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage VI Teil A Nr. 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage VI Teil A Nr. 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Grenzwerte der Körperdosis nach den §§ 46, 47, 55 und 58 nicht überschritten werden.

(22) Bis zum 1. August 2001 ermittelte Werte der Körperdosis oder der Personendosis gelten als Werte der Körperdosis nach Anlage VI Teil B oder der Personendosis nach Anlage VI Teil A Nr. 1 fort.

(23) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohne Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen weiter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden, wenn diese Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 entsprochen haben.

(24) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren uranhaltige Glasur der Anlage III Teil A Nr. 6 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 entspricht, können weiter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden.




§ 118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften



(1) 1Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 8851) genannten Gebiet gelten für die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten sowie die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages die folgenden Regelungen fort:

1.
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und

2.
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).

2Im Übrigen treten an die Stelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Regelungen die Bestimmungen dieser Verordnung. 3Erlaubnisse, die auf Grund der in den Nummern 1 und 2 genannten Regelungen nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erteilt wurden bzw. vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten, und die sich auf eines der in Anlage XI dieser Verordnung genannten Arbeitsfelder beziehen, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 Satz 1.

(2) 1Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftigten bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus finden die Regelungen der §§ 5, 6, 15, 30, 34 bis 45, 54 bis 64, 67 und 68, der §§ 111 bis 115 sowie die darauf bezogenen Regelungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 Anwendung; sofern die Beschäftigten nicht nur einer äußeren Strahlenexposition ausgesetzt sind, darf die Beschäftigung im Kontrollbereich im Sinne von § 40 Abs. 3 nur erlaubt werden, wenn auch die innere Exposition ermittelt wird. 2Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Regelungen steht der Betriebsleiter nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 dem Strahlenschutzverantwortlichen nach den §§ 31 bis 33 gleich. 3Der verantwortliche Mitarbeiter nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 und der Kontrollbeauftragte nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 stehen dem Strahlenschutzbeauftragten nach den §§ 31 bis 33 gleich. 4Die Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus stehen Anlagen und Einrichtungen nach § 15 dieser Verordnung gleich. 5Die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes treten außer Kraft.

(3) Für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus findet § 48 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.

(4) 1Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftigten finden bei der Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Regelungen des Teils 3 Kapitel 1 und 2 mit Ausnahme des § 95 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 3 und 4, § 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 erste Alternative entsprechende Anwendung. 2Die Radon-222-Exposition ist in einen Wert der effektiven Dosis umzurechnen. 3Einer Anzeige nach § 95 Abs. 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Sanierung aufgrund einer Erlaubnis nach den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Regelungen erfolgt. 4Satz 1 gilt auch für die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten im sonstigen Geltungsbereich dieser Verordnung.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 entsprechende Anwendung, wenn Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A oder sonstige Materialien im Sinne des § 102 aus Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten oder aus der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus vom verunreinigten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien werden bei der Sanierung anderer Hinterlassenschaften verwendet. 2Dies gilt auch für Rückstände aus der Sanierung früherer Tätigkeiten und Arbeiten, die im sonstigen Anwendungsbereich dieser Verordnung anfallen.




Anlage I (zu §§ 8, 12, 17, 21) Genehmigungsfreie Tätigkeiten



Teil A: Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B: Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 ist

1.
der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

2.
der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,

3.
die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in Verkehr gebracht worden sind,

4.
die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, ausgenommen Ein-, Ausbau oder Wartung dieser Vorrichtungen,

5.
die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

6.
die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht oder

7.
die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach § 108 genehmigt ist oder deren Herstellung keiner Genehmigung nach § 106 Abs. 3 oder deren Verbringung keiner Genehmigung nach § 108 Satz 2 oder 3 bedarf; § 95 in Verbindung mit Anlage XI Teil B bleibt unberührt.

Teil C: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 12a ist der Betrieb von Anlagen, deren

1.
Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B zugelassen ist oder

2.
Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.




Anlage II (zu §§ 9, 14, 107) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil A: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach §§ 7 und 106

1.
Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,

2.
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 erfüllt sind,

3.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,

4.
Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,

5.
im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 erfüllt sind,

6.
im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 erfüllt sind und

7.
im Zusammenhang mit der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Bestrahlungsvorrichtung, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.

Teil B: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach § 11 Abs. 2

1.
Ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und Gefahren beschreibt und die nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 vorzusehenden Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt,

2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,

3.
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9 erfüllt sind,

4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,

5.
Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,

6.
im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erfüllt sind,

7.
im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllt sind und

8.
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in der Medizin im Sinne des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.


Anlage III (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht



Tabelle 1: Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabeverfahren, Werte der Oberflächenkontamination


Erläuterung zur Spalte 1:


Radionuklide mit der Kennzeichnung:

a)
"+", "++" oder "sec" sind Mutternuklide im Gleichgewicht mit den in Tabelle 2 angegebenen Tochternukliden; die Strahlenexpositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,

b)
" *)" sind als natürlich vorkommende Radionuklide nicht beschränkt,

c)
" **)" Uran in der chemischen Form UO3, UF4, UCl4 und sechswertige Uranverbindungen,

d)
" ***)" Uran in allen nicht unter **) genannten Verbindungen.

Erläuterung zu Spalte 2 und 3:


Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. I 2005 S. 1768)


Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai/FGi oder Ci/FGi den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.

Soweit in den Spalten 2 oder 3 für Radionuklide keine Freigrenzen angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Freigrenzen zugrunde gelegt werden:

a)
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Bq und 1 Bq/g,

b)
für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 105 Bq und 102 Bq/g,

c)
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 108 Bq und 105 Bq/g.

Erläuterung zur Spalte 3a:


Die Werte der Spalte 3a sind diejenigen Aktivitätswerte, bei deren Einhaltung oder Überschreitung ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle (HRQ) im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist. Der HRQ-Wert ist 1/100 des A1-Wertes des Abschnitts 2.2.7.2.2.1 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 (BGBl. II S. 1412 - Anlageband). Soweit in Spalte 3a für ein Radionuklid kein Wert angegeben ist, ist ein Hundertstel des A1-Wertes zugrunde zu legen.

Erläuterung zur Spalte 4:


Bei Messungen nach § 44 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm² betragen. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 4 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. I 2005 S. 1768)


Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen As,i/Oi den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.

Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.

Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:

a)
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 0,1 Bq/cm²,

b)
für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm²,

c)
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm².

Erläuterung zur Spalte 5:


Bei Messungen nach § 44 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg = M = 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach § 44 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen. Beträgt die im Kalenderjahr zu erwartende Masse weniger als 100 Tonnen, können bei denjenigen Radionukliden, bei denen die Freigabewerte der Spalte 5 mit einer hochgestellten Eins gekennzeichnet sind, die Freigabewerte der Tabelle 3 anstatt der Freigabewerte der Tabelle 1 Spalte 5 einer Freigabe zugrunde gelegt werden.

Erläuterung zu den Spalten 6 und 9a bis 9d:


Die Angabe „t/a" wird als Abkürzung für „Tonnen im Kalenderjahr" verwendet.

Erläuterung zu Spalte 8 und 10:


Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.

Erläuterungen zu den Spalten 5 bis 10a finden sich in § 29 und Anlage IV.

Tabelle 1 Freigrenzen, Oberflächenkontaminationswerte und Freigabewerte

Radionuklid Freigrenze Aktivität
HRQ/1/
100 A1
in Bq
Freigabe Halbwertszeit
uneingeschränkte Freigabe von Freigabe von
Aktivität
in Bq
spezifische
Aktivität
in Bq/g
Oberflä-
chenkonta-
mination
in Bq/cm²
festen und
flüssigen
Stoffen
in Bq/g
Bauschutt,
Bodenaus-
hub von
mehr als
1.000 t/a
in Bq/g
Boden-
flächen
in Bq/g
Gebäuden
zur
Wieder-,
Weiterver-
wendung
in Bq/cm²
festen
Stoffen bis
zu 100 t/a
zur Beseiti-
gung auf
Deponien
in Bq/g
festen und
flüssigen
Stoffen
bis zu
100 t/a zur
Beseitigung
in Verbren-
nungsanl.
in Bq/g
festen
Stoffen bis
zu 1.000 t/a
zur Beseiti-
gung auf
Deponien
in Bq/g
festen und
flüssigen
Stoffen bis
zu 1.000 t/a
zur Beseiti-
gung in
Verbren-
nungsanl.
in Bq/g
Gebäuden
zum Abriss
in Bq/cm²
Metall-
schrott zur
Rezy-
klierung
in Bq/g
1233a456789a9b9c9d1010a11
H-31 E+9 1 E+6 4 E+11 1 E+2 1 E+3 6 E+1 31 E+3 6 E+4 1 E+6 6 E+3 1 E+6 4 E+3 1 E+3 12,3a
Be-71 E+7 1 E+3 2 E+11 1 E+2 3 E+1 3 E+1 28 E+1 3 E+2 4 E+2 9 E+1 4 E+1 6 E+2 3 E+2 53,3d
Be-101 E+6 1 E+4             1,6 E+6a
C-111 E+6 1 E+1             20,4m
C-11
Monoxid,
Dioxid
1 E+9 1 E+1             20,4m
C-141 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 8 E+1 1 E+1 4 E-2 1 E+3 4 E+3 1 E+4 4 E+2 1 E+4 6 E+3 8 E+1 5,7 E+3a
C-14
Monoxid
1 E+11 1 E+8             5,7 E+3a
C-14
Dioxid
1 E+11 1 E+7             5,7 E+3a

N-131 E+9 1 E+2             < 10 m
O-151 E+9 1 E+2             < 10 m
F-181 E+6 1 E+1  11 E+1   1    2 E+4 1 E+1 109,7m
Ne-191 E+9 1 E+2             < 10 m
Na-221 E+6 1 E+1 5 E+9 11 E-1 1 E-1 4 E-3 4 E-1 792241 E-1 2,6a
Na-241 E+5 1 E+1 2 E+9 11 E+1   1    7 E+2 1 E+1 15,0h
Mg-28+1 E+5 1 E+1             20,9h
Al-261 E+5 1 E+1             7,2 E+5a
Si-311 E+6 1 E+3 6 E+9 1 E+2 1 E+3   1 E+2     2 E+7 1 E+3 2,6h
Si-321 E+6 1 E+3 4 E+11  4 E+2    1 E+3 1 E+3 4 E+2 9 E+2   101,0a

P-321 E+5 1 E+3 5 E+9 1 E+2 2 E+1 2 E+1 2 E-2 1 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 4 E+5 2 E+1 14,3d
P-331 E+8 1 E+5 4 E+11 1 E+2 2 E+2 2 E+2 8 E-2 1 E+3 1 E+5 1 E+5 2 E+4 1 E+5 6 E+5 2 E+2 25,3d
S-351 E+8 1 E+5 4 E+11 1 E+2 6 E+1 5 E+2 1 E-2 1 E+3 5 E+3 2 E+4 5 E+2 2 E+3 2 E+5 6 E+2 87,5d
S-35
organisch
1 E+8 1 E+5             87,5d
S-35
Gas
1 E+9 1 E+6             87,5d
Cl-361 E+6 1 E+4 1 E+11 1 E+2 3 E-1 1) 3 E-1  3 E+1 333 E-1 3 E-1 3 E+1 1 E+1 3,0 E+5a
Cl-381 E+5 1 E+1 2 E+9 11 E+1 2 E-1  1    4 E+4 1 E+1 37,2m
Cl-391 E+5 1 E+1             56,0m
Ar-371 E+8 1 E+6 4 E+11            35,0d
Ar-391 E+4 1 E+7             269,0a

Ar-411 E+9 1 E+2 3 E+9            1,8h
K-40 *) 1 E+6 1 E+2 9 E+9 1 E+1  8 E-1  6    2 E+1  1,3 E+9a
K-421 E+6 1 E+2 2 E+9 1 E+1 1 E+2 8 E-1  1 E+1     1 E+4 1 E+2 12,4h
K-431 E+6 1 E+1 7 E+9 11 E+1 2 E-1  1    2 E+3 1 E+1 22,2h
K-441 E+5 1 E+1             22,2m
K-451 E+5 1 E+1             17,8m
Ca-411 E+7 1 E+5   2 E+1    2 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2   1,0 E+5a
Ca-451 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 7 E+1 4 E+2 4 E-2 1 E+3 5 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0d
Ca-47     2 E-1  1    4 E+2  4,5d
Ca-47+1 E+6 1 E+1 3 E+10 11 E+1         1 E+1 4,5d

Sc-431 E+6 1 E+1             3,9h
Sc-441 E+5 1 E+1             2,4d
Sc-44m1 E+7 1 E+2             3,9h
Sc-461 E+6 1 E+1 5 E+9 13 E-1 1 E-1 4 E-2 189221 E+1 3 E-1 83,8d
Sc-471 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1     6 E+3 1 E+2 3,4d
Sc-481 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 7 E-2  1    3 E+2 1 E+1 43,7h
Sc-491 E+5 1 E+3             57,2m
Ti-44+1 E+5 1 E+1             47,3a
Ti-451 E+6 1 E+1             3,1h
V-471 E+5 1 E+1             32,6m

V-481 E+5 1 E+1 4 E+9 118 E-2 3 E-2 167224 E+1 116,0d
V-491 E+7 1 E+4             330,0d
Cr-481 E+6 1 E+2             21,6h
Cr-491 E+6 1 E+1             42,0m
Cr-511 E+7 1 E+3 3 E+11 1 E+2 1 E+2 831 E+2 5 E+2 9 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7d
Mn-511 E+5 1 E+1  11 E+1 2 E-1  1    5 E+4 1 E+1 46,2m
Mn-521 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 6 E-2  1    9 E+1 1 E+1 5,6d
Mn-52m1 E+5 1 E+1  11 E+1 9 E-2  1    5 E+4 1 E+1 21,0m
Mn-531 E+9 1 E+4  1 E+2 6 E+1 1) 6 E+1 31 E+3 6 E+2 4 E+3 6 E+1 4 E+2 2 E+4 1 E+4 3,7 E+6a
Mn-541 E+6 1 E+1 1 E+10 14 E-1 3 E-1 9 E-2 11 E+1 1 E+1 661 E+1 2312,2d

Mn-561 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 1 E-1  1    9 E+3 1 E+1 2,6h
Fe-521 E+6 1 E+1 3 E+9 1 E+2 1 E+1 7 E-2  1    2 E+3 1 E+1 8,3h
Fe-551 E+6 1 E+4 4 E+11 1 E+2 2 E+2 2 E+2 61 E+3 1 E+4 1 E+4 7 E+3 1 E+4 2 E+4 1 E+4 2,7a
Fe-591 E+6 1 E+1 9 E+9 112 E-1 6 E-2 11 E+1 1 E+1 443 E+1 1 E+1 45,1d
Fe-60+1 E+5 1 E+2             1,0 E+5a
Co-551 E+6 1 E+1 5 E+9 11 E+1 1 E-1  1    1 E+3 1 E+1 17,5h
Co-561 E+5 1 E+1  12 E-1 6 E-2 2 E-2 1451160,478,8d
Co-571 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 2 E+1 38 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+2 2 E+1 271,3d
Co-581 E+6 1 E+1 1 E+10 19 E-1 2 E-1 8 E-2 11 E+1 1 E+1 553 E+1 170,8d
Co-58m1 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 1 E+4 1 E+4  1 E+3     1 E+9 1 E+4 8,9h

Co-601 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E-1 9 E-2 3 E-2 4 E-1 672230,65,3a
Co-60m1 E+6 1 E+3  1 E+2 1 E+3 6 E+1  1 E+3     7 E+7 1 E+3 10,5m
Co-611 E+6 1 E+2  1 E+1 1 E+2 4 1 E+1     5 E+5 1 E+2 1,7h
Co-62m1 E+5 1 E+1  11 E+1 8 E-2  1    7 E+4 1 E+1 14,0m
Ni-561 E+6 1 E+1             6,1d
Ni-571 E+6 1 E+1             3,6 E+1h
Ni-591 E+8 1 E+4  1 E+2 3 E+2 1) 3 E+2 81 E+3 3 E+3 1 E+4 3 E+2 3 E+3 9 E+4 1 E+4 7,5 E+4a
Ni-631 E+8 1 E+5 4 E+11 1 E+2 3 E+2 3 E+2 31 E+3 1 E+4 6 E+4 1 E+3 6 E+3 4 E+4 1 E+4 100,0a
Ni-651 E+6 1 E+1 4 E+9 1 E+1 1 E+1 4 E-1  1 E+1     3 E+4 1 E+1 2,5h
Ni-661 E+7 1 E+4             54,6h

Cu-601 E+5 1 E+1             23,0m
Cu-611 E+6 1 E+1             3,4h
Cu-641 E+6 1 E+2 6 E+10 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1     2 E+4 1 E+2 12,7h
Cu-671 E+6 1 E+2             61,9h
Zn-621 E+6 1 E+2             9,1h
Zn-631 E+5 1 E+1             38,1m
Zn-651 E+6 1 E+1 2 E+10 15 E-1 4 E-1 1 E-2 21 E+1 1 E+1 832 E+1 5 E-1 244,0d
Zn-691 E+6 1 E+4 3 E+10 1 E+2 1 E+4 1 E+4  1 E+2     7 E+9 1 E+4 56,0m
Zn-69m     6 E-1  1 E+1     7 E+3  13,8h
Zn-69m+1 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 1 E+2        7 E+3 1 E+2 13,8h

Zn-71m1 E+6 1 E+1             3,9h
Zn-721 E+6 1 E+2             46,5h
Ga-651 E+5 1 E+1             15,0m
Ga-661 E+5 1 E+1             9,4h
Ga-671 E+6 1 E+2             78,3h
Ga-681 E+5 1 E+1             68,3m
Ga-701 E+6 1 E+3             21,2m
Ga-721 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E+1 8 E-2  1    1 E+3 1 E+1 14,1h
Ga-731 E+6 1 E+2             4,9h
Ge-661 E+6 1 E+1             2,3h

Ge-671 E+5 1 E+1             18,7m
Ge-68+1 E+5 1 E+1             270,8d
Ge-691 E+6 1 E+1             39,0h
Ge-711 E+8 1 E+4 4 E+11 1 E+2 4 E+3 4 E+3 5 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 9 E+7 4 E+3 11,2d
Ge-751 E+6 1 E+3             83,0m
Ge-771 E+5 1 E+1             11,3h
Ge-781 E+6 1 E+2             88,0m
As-691 E+5 1 E+1             15,1m
As-701 E+5 1 E+1             53,0m
As-711 E+6 1 E+1             64,0h

As-721 E+5 1 E+1             26,0h
As-731 E+7 1 E+3 4 E+11 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+1 4 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 2 E+4 1 E+2 80,3d
As-741 E+6 1 E+1 1 E+10 13 1)3 E-1 1 E-1 11 E+1 1 E+1 731 E+2 1 E+1 17,8d
As-761 E+5 1 E+2 3 E+9 1 E+1 1 E+2 5 E-1  1 E+1     4 E+3 1 E+2 26,4h
As-771 E+6 1 E+3 2 E+11 1 E+2 1 E+3 3 E+1  1 E+2     1 E+5 1 E+3 38,8h
As-781 E+5 1 E+1             1,5h
Se-701 E+6 1 E+1             41,1m
Se-731 E+6 1 E+1             7,1h
Se-73m1 E+6 1 E+2             39,0m
Se-751 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 37 E-1 4 E-3 54 E+1 7 E+1 1 E+1 75 E+1 3120,0d

Se-791 E+7 1 E+4             6,5 E+4a
Se-811 E+6 1 E+3             18,0m
Se-81m1 E+7 1 E+3             57,3m
Se-831 E+5 1 E+1             22,4m
Br-741 E+5 1 E+1             25,3m
Br-74m1 E+5 1 E+1             41,5m
Br-751 E+6 1 E+1             1,6h
Br-761 E+5 1 E+1             16,0h
Br-771 E+6 1 E+2             57,0h
Br-801 E+5 1 E+2             17,6m

Br-80m1 E+7 1 E+3             4,4h
Br-821 E+6 1 E+1 4 E+9 11 E+1 1 E+1  1    4 E+2 1 E+1 35,3h
Br-831 E+6 1 E+3             2,4h
Br-841 E+5 1 E+1             31,8m
Kr-741 E+9 1 E+2             11,5m
Kr-761 E+9 1 E+2             14,6h
Kr-771 E+9 1 E+2             1,2h
Kr-791 E+5 1 E+3             34,9h
Kr-811 E+7 1 E+4 4 E+11            2,1 E+5a
Kr-81m1 E+10 1 E+3             1,3 E+1s

Kr-83m1 E+12 1 E+5             1,8h
Kr-851 E+4 1 E+5 1 E+11            10,8a
Kr-85m1 E+10 1 E+3 8 E+10            4,5h
Kr-871 E+9 1 E+2 2 E+9            76,3m
Kr-881 E+9 1 E+2             2,8h
Rb-791 E+5 1 E+1             23,0m
Rb-811 E+6 1 E+1             4,6h
Rb-81m1 E+7 1 E+3             30,3m
Rb-82m1 E+6 1 E+1             6,3h
Rb-83+1 E+6 1 E+2             86,2d

Rb-841 E+6 1 E+1             32,8d
Rb-861 E+5 1 E+2 5 E+9 1 E+1 2 E+1 25 E-2 1 E+1 1 E+2 1 E+2 6 E+1 6 E+1 1 E+3 2 E+1 18,7d
Rb-87 *) 1 E+7 1 E+4             4,8 E+10a
Rb-881 E+5 1 E+1             17,8m
Rb-891 E+5 1 E+1             15,2m
Sr-801 E+7 1 E+3             1,8h
Sr-811 E+5 1 E+1             22,2m
Sr-82+1 E+5 1 E+1             25,5d
Sr-831 E+6 1 E+1             32,4h
Sr-851 E+6 1 E+2 2 E+10 114 E-1 1 E-1 63 E+1 4 E+1 995 E+1 164,9d

Sr-85m1 E+7 1 E+2 5 E+10 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1     2 E+5 1 E+2 67,7m
Sr-87m1 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 1 E+2 7 E-1  1 E+1     5 E+4 1 E+2 2,8h
Sr-891 E+6 1 E+3  1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2 1 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 7 E+4 2 E+1 50,5d
Sr-90+1 E+4 1 E+2 3 E+9 16 E-1 1) 6 E-1 2 E-3 3 E+1 64 E+1 6 E-1 43 E+1 928,5a
Sr-911 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 3 E-1  1 E+1     6 E+3 1 E+1 9,5h
Sr-921 E+6 1 E+1 1 E+10 11 E+1 2 E-1  1    1 E+4 1 E+1 2,7h
Y-861 E+5 1 E+1             14,7h
Y-86m1 E+7 1 E+2             48,0m
Y-87+1 E+6 1 E+1             80,3h
Y-881 E+6 1 E+1             106,6d

Y-901 E+5 1 E+3 3 E+9 1 E+2 1 E+3 6 E+2  1 E+2     2 E+6 1 E+3 64,1h
Y-911 E+6 1 E+3 6 E+9 1 E+2 2 E+1 2 E+1 51 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 5 E+4 3 E+1 58,5d
Y-91m1 E+6 1 E+2 2 E+10 11 E+2 4 E-1  1 E+1     9 E+4 1 E+2 49,7m
Y-921 E+5 1 E+2  1 E+1 1 E+2 9 E-1  1 E+1     5 E+4 1 E+2 3,5h
Y-931 E+5 1 E+2  1 E+1 1 E+2 3 1 E+1     4 E+4 1 E+2 10,1h
Y-941 E+5 1 E+1             18,7m
Y-951 E+5 1 E+1             10,3m
Zr-861 E+7 1 E+2             16,5h
Zr-881 E+6 1 E+2             83,4d
Zr-891 E+6 1 E+1             78,4h

Zr-93   1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 E+1 1 E+2 8 E+2 8 E+3 8 E+1 8 E+2 3 E+3 1 E+1 1,5 E+6a
Zr-93+1 E+7 1 E+3  1 E+2 1 E+1    8 E+2 1 E+3 8 E+1 8 E+2  1 E+1 1,5 E+6a
Zr-951 E+6 1 E+1 2 E+10 15 E-1 9 E-2 1 E-1 11 E+1 1 E+1 442 E+1 6 E-1 64,0d
Zr-97     1 E-1  1    1 E+3  16,8h
Zr-97+1 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E+1         1 E+1 16,8h
Nb-881 E+5 1 E+1             14,3m
Nb-891 E+5 1 E+1             2,0h
Nb-901 E+5 1 E+1             14,6h
Nb-93m1 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 4 E+2 4 E+2 45 E+2 1 E+4 1 E+4 4 E+3 1 E+4 4 E+4 4 E+2 16,1a
Nb-941 E+6 1 E+1 7 E+9 12 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-1 1 E+1 1 E+1 3344 E-1 2,0 E+4a

Nb-951 E+6 1 E+1 1 E+10 123 E-1 1 E-1 11 E+1 1 E+1 666 E+1 1 E+1 35,0d
Nb-971 E+6 1 E+1 9 E+9 11 E+1 3 E-1  1 E+1     5 E+4 1 E+1 74,0m
Nb-981 E+5 1 E+1  11 E+1 9 E-2  1    2 E+4 1 E+1 51,0m
Mo-901 E+6 1 E+1  11 E+1 3 E-1  1    9 E+3 1 E+1 5,7h
Mo-931 E+8 1 E+3 4 E+11 1 E+2 4 1)42 E-1 8 E+1 4 E+1 3 E+2 43 E+1 2 E+3 2 E+2 3,5 E+3a
Mo-991 E+6 1 E+2 1 E+10 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1     4 E+3 1 E+2 66,0h
Mo-1011 E+6 1 E+1    2 E-2  1    2 E+4  14,6m
Mo-101+   11 E+1         1 E+1 14,6m
Tc-931 E+6 1 E+1             2,7h
Tc-93m1 E+6 1 E+1             43,5m

Tc-941 E+6 1 E+1             4,9h
Tc-94m1 E+5 1 E+1             53,0m
Tc-951 E+6 1 E+1             20,0h
Tc-95m+1 E+6 1 E+1             60,0d
Tc-961 E+6 1 E+1 4 E+9 11 E+1 9 E-2  1    2 E+2 1 E+1 4,3d
Tc-96m1 E+7 1 E+3 4 E+9 1 E+2 1 E+3 5 1 E+2     1 E+6 1 E+3 52,0m
Tc-971 E+8 1 E+3  1 E+2 6 1)68 E-2 8 E+1 7 E+1 6 E+1 767 E+2 4 E+2 4,0 E+6a
Tc-97m1 E+7 1 E+3 4 E+11 1 E+2 8 E+1 91 E-2 1 E+2 1 E+3 1 E+3 2 E+2 3 E+2 5 E+2 1 E+3 92,2d
Tc-991 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 6 E-1 1) 6 E-1  7 E+1 767 E-1 6 E-1 7 E+1 4 E+1 2,1 E+5a
Tc-99m1 E+7 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1     7 E+4 1 E+2 6,0h

Tc-1011 E+6 1 E+2             14,2m
Tc-1041 E+5 1 E+1             18,2m
Ru-941 E+6 1 E+2             51,8m
Ru-971 E+7 1 E+2 5 E+10 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1     3 E+3 1 E+2 2,9d
Ru-103+1 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 442 E-1 1 E+1 3 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3d
Ru-1051 E+6 1 E+1 1 E+10 11 E+1 3 E-1  1    1 E+4 1 E+1 4,4h
Ru-106+1 E+5 1 E+2 2 E+9 1 E+1 113 E-1 67 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 5 E+1 1373,6d
Rh-991 E+6 1 E+1             4,7h
Rh-99m1 E+6 1 E+1             16,0d
Rh-1001 E+6 1 E+1             20,8h

Rh-1011 E+7 1 E+2             3,3a
Rh-101m1 E+7 1 E+2             4,4d
Rh-1021 E+6 1 E+1             206,0d
Rh-102m1 E+6 1 E+2             2,9a
Rh-103m1 E+8 1 E+4 4 E+11 1 E+2 1 E+4 7 E+3  1 E+3     1 E+9 1 E+4 56,1m
Rh-1051 E+7 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 3 1 E+1     2 E+4 1 E+2 35,5h
Rh-106m1 E+5 1 E+1             2,2h
Rh-1071 E+6 1 E+2             21,7m
Pd-1001 E+7 1 E+2             3,7d
Pd-1011 E+6 1 E+2             8,5h

Pd-103+1 E+8 1 E+3 4 E+11 1 E+2 3 E+2 3 E+2 2 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 2 E+5 3 E+2 17,0d
Pd-1071 E+8 1 E+5             6,5 E+6a
Pd-1091 E+6 1 E+3 2 E+10 1 E+2 1 E+3 3 E+2  1 E+2     5 E+6 1 E+3 13,4h
Ag-1021 E+5 1 E+1             13,0m
Ag-1031 E+6 1 E+1             1,1h
Ag-1041 E+6 1 E+1             69,2m
Ag-104m1 E+6 1 E+1             33,5m
Ag-1051 E+6 1 E+2 2 E+10 145 E-1 1 E-1 1 E+1 3 E+1 4 E+1 949 E+1 4 E+1 41,3d
Ag-1061 E+6 1 E+1             24,0m
Ag-106m1 E+6 1 E+1             8,3d

Ag-108m+1 E+6 1 E+1 7 E+9 12 E-1 1 E-1 7 E-3 5 E-1 91 E+1 1148 E-1 127,0a
Ag-110m1 E+6 1 E+1 4 E+9 1 8 E-2  5 E-1     4 249,9d
Ag-110m+   11 E-1 8 E-2 7 E-3 5 E-1 6626 E-1 45 E-1 249,9d
Ag-1111 E+6 1 E+3  1 E+2 4 E+1 94 E-1 1 E+2 7 E+2 1 E+3 2 E+2 2 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5d
Ag-1121 E+5 1 E+1             3,1h
Ag-1151 E+5 1 E+1             20,0m
Cd-1041 E+7 1 E+2             57,7m
Cd-1071 E+7 1 E+3             6,5h
Cd-109+1 E+6 1 E+4 3 E+11 1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2 4 E+1 8 E+2 4 E+3 8 E+1 4 E+2 4 E+3 2 E+1 453,0d
Cd-113 *)1 E+6 1 E+3             9,0 E+15a

Cd-113m1 E+6 1 E+3             14,6a
Cd-1151 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 1 E+2 6 E-1  1 E+1     2 E+3 1 E+2 53,4h
Cd-115m1 E+6 1 E+3 5 E+9   1 E+1 4 E-2 1 E+2 7 E+2 7 E+2 2 E+2 7 E+1 2 E+3  44,8d
Cd-115m+   1 E+2 2 E+1    7 E+2 7 E+2 2 E+2 7 E+1  2 E+1 44,8d
Cd-1171 E+6 1 E+1             2,4h
Cd-117m1 E+6 1 E+1             3,3h
In-1091 E+6 1 E+1             4,2h
In-1101 E+5 1 E+1             69,1m
In-1111 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 1 E+2 7 E-1  1 E+1     2 E+3 1 E+2 2,8d
In-1121 E+6 1 E+2             14,4m

In-113m1 E+6 1 E+2 4 E+10 1 E+1 1 E+2 9 E-1  1 E+1     1 E+5 1 E+2 99,5m
In-1141 E+5 1 E+3             < 10 m
In-114m+1 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+1 23 E-2 1 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 2 E+1 3 E+2 1 E+1 49,5d
In-115 *)1 E+6 1 E+2             4,0 E+14a
In-115m1 E+6 1 E+2 7 E+10 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1     6 E+4 1 E+2 4,5h
In-116m1 E+5 1 E+1             54,0m
In-1171 E+6 1 E+1             43,1m
In-117m1 E+6 1 E+2             1,9h
In-119m1 E+5 1 E+2             18,0m
Sn-1101 E+7 1 E+2             4,0h

Sn-1111 E+6 1 E+2             35,3m
Sn-1131 E+7 1 E+3 4 E+10 1 E+1  9 E-1  7    7 E+1  115,1d
Sn-113+   1 E+1 29 E-1 1 E-1 76 E+1 8 E+1 2 E+1 87 E+1 2115,1d
Sn-117m1 E+6 1 E+2             13,6d
Sn-119m1 E+7 1 E+3             293,0d
Sn-1211 E+7 1 E+5             27,0h
Sn-121m+1 E+7 1 E+3             50,0a
Sn-1231 E+6 1 E+3             129,2d
Sn-123m1 E+6 1 E+2             40,1m
Sn-1251 E+5 1 E+2 4 E+9 1 E+1 8 1)7 E-1 2 E-1 1 E+1 6 E+1 6 E+1 2 E+1 86 E+2 2 E+1 9,6d

Sn-126+1 E+5 1 E+1             1,0 E+5a
Sn-1271 E+6 1 E+1             2,1h
Sn-1281 E+6 1 E+1             59,1m
Sb-1151 E+6 1 E+1             32,1m
Sb-1161 E+6 1 E+1             16,0m
Sb-116m1 E+5 1 E+1             60,0m
Sb-1171 E+7 1 E+2             2,8h
Sb-118m1 E+6 1 E+1             5,0h
Sb-1191 E+7 1 E+3             38,5h
Sb-120m1 E+6 1 E+1             5,8d

Sb-1221 E+4 1 E+2 4 E+9 1 E+1 1 E+2 5 E-1  1 E+1     1 E+3 1 E+2 2,7d
Sb-1241 E+6 1 E+1 6 E+9 15 E-1 5 E-1 4 E-2 19939 E-1 2 E+1 5 E-1 60,3d
Sb-125+1 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 8 E-1 5 E-1 8 E-2 24 E+1 4 E+1 1 E+1 42 E+1 32,8a
Sb-1261 E+5 1 E+1             12,4d
Sb-126m1 E+5 1 E+1             19,0m
Sb-1271 E+6 1 E+1             3,9d
Sb-128m1 E+5 1 E+1             9,0h
Sb-1291 E+6 1 E+1             4,3h
Sb-1301 E+5 1 E+1             40,0m
Sb-1311 E+6 1 E+1             23,0m

Te-1161 E+7 1 E+2             2,5h
Te-1211 E+6 1 E+1             16,8d
Te-121m1 E+6 1 E+2             154,0d
Te-123 *)1 E+6 1 E+3             1,2 E+13a
Te-123m1 E+7 1 E+2 8 E+10 1 E+1 1 E+1 27 E-3 1 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 3 E+1 2 E+2 1 E+1 119,7d
Te-125m1 E+7 1 E+3 2 E+11 1 E+2 6 E+1 6 E+1 2 E-2 1 E+2 1 E+3 1 E+3 5 E+2 1 E+3 2 E+4 6 E+1 57,4d
Te-1271 E+6 1 E+3 2 E+11 1 E+2 1 E+3 5 E+1  1 E+2     9 E+5 1 E+3 9,4h
Te-127m+1 E+7 1 E+3 2 E+11 1 E+2 2 E+1 3 E+1  1 E+2 3 E+2 1 E+3 3 E+1 3 E+2 3 E+3 5 E+1 109,0d
Te-1291 E+6 1 E+2 7 E+9 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2     7 E+5 1 E+2 69,6m
Te-129m+1 E+6 1 E+3 8 E+9 1 E+1 2 E+1 321 E+1 2 E+2 3 E+2 7 E+1 3 E+1 8 E+2 2 E+1 33,6d

Te-1311 E+5 1 E+2  1 E+1 1 E+2 6 E-1  1 E+1     3 E+5 1 E+2 25,0m
Te-131m1 E+6 1 E+1 7 E+9   2 E-1  1    1 E+3  30,0h
Te-131m+   11 E+1         1 E+1 30,0h
Te-1321 E+7 1 E+2 5 E+9 11 E+2 9 E-2  1    2 E+2 1 E+2 76,3h
Te-1331 E+5 1 E+1  11 E+1 2 E-1  1    2 E+5 1 E+1 12,5m
Te-133m1 E+5 1 E+1    9 E-2  1    2 E+4  55,4m
Te-133m+   11 E+1         1 E+1 55,4m
Te-1341 E+6 1 E+1  11 E+1 3 E-1  1    7 E+4 1 E+1 41,8m
I-1201 E+5 1 E+1             1,4h
I-120m1 E+5 1 E+1             53,0m

I-1211 E+6 1 E+2             2,1h
I-1231 E+7 1 E+2 6 E+10 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1     3 E+4 1 E+2 13,2h
I-1241 E+6 1 E+1      1 E+1       4,2d
I-1251 E+6 1 E+3 2 E+11 1 E+1 339 E-2 1 E+1 8 E+2 1 E+3 8 E+1 1 E+2 1 E+4 359,4d
I-1261 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 25 E-1 2 E-1 1 E+1 4 E+1 5 E+1 1 E+1 53 E+2 213,0d
I-1281 E+5 1 E+2             25,0m
I-1291 E+5 1 E+2  16 E-2 1) 6 E-2  86 E-1 6 E-1 6 E-2 6 E-2 84 E-1 1,6 E+7a
I-1301 E+6 1 E+1  11 E+1 1 E+1  1    2 E+3 1 E+1 12,4h
I-1311 E+6 1 E+2 3 E+10 1 E+1 26 E-1 2 E-1 1 E+1 5 E+1 7 E+1 2 E+1 96 E+2 28,0d
I-1321 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E+1 1 E-1  1    8 E+3 1 E+1 2,3h

I-132m1 E+6 1 E+2             83,6m
I-1331 E+6 1 E+1 7 E+9   4 E-1  1 E+1     3 E+3  20,8h
I-133+   1 E+1 1 E+1         1 E+1 20,8h
I-1341 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 8 E-2  1    2 E+4 1 E+1 52,0m
I-135     1 E-1  1    4 E+3  6,6h
I-135+1 E+6 1 E+1 6 E+9 11 E+1         1 E+1 6,6h
Xe-1201 E+9 1 E+2             40,0m
Xe-1211 E+9 1 E+2             38,8m
Xe-122+1 E+9 1 E+2             20,1h
Xe-1231 E+9 1 E+2             2,1h

Xe-1251 E+9 1 E+3             16,8h
Xe-1271 E+5 1 E+3             36,4d
Xe-129m1 E+4 1 E+3             8,9d
Xe-131m1 E+4 1 E+4 4 E+11            11,9d
Xe-1331 E+4 1 E+3 2 E+11            5,3d
Xe-133m1 E+4 1 E+3             2,2d
Xe-1351 E+10 1 E+3 3 E+10            9,1h
Xe-135m1 E+9 1 E+2             15,3m
Xe-1381 E+9 1 E+2             14,1m
Cs-1251 E+4 1 E+1             45,0m

Cs-1271 E+5 1 E+2             6,3h
Cs-1291 E+5 1 E+2 4 E+10 1 E+1 1 E+2 9 E-1  1 E+1     5 E+3 1 E+2 32,1h
Cs-1301 E+6 1 E+2             29,2m
Cs-1311 E+6 1 E+3 3 E+11 1 E+2 9 E+2 2 E+2 3 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 2 E+5 9 E+2 10,0d
Cs-1321 E+5 1 E+1 1 E+10 11 E+1 3 E-1  1 E+1     4 E+2 1 E+1 6,5d
Cs-1341 E+4 1 E+1  12 E-1 1 E-1 5 E-2 6 E-1 1 E+1 1 E+1 3152 E-1 2,1a
Cs-134m1 E+5 1 E+3 4 E+11 1 E+2 1 E+3 2 E+1  1 E+2     1 E+6 1 E+3 2,9h
Cs-1351 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 2 E+1 2 E+1 4 E-1 1 E+2 3 E+2 3 E+3 3 E+1 3 E+2 9 E+3 2 E+1 2,0 E+6a
Cs-1361 E+5 1 E+1  11 1)1 E-1 4 E-2 199316 E+1 1 E+1 13,2d
Cs-137+1 E+4 1 E+1 2 E+10 15 E-1 4 E-1 6 E-2 21 E+1 1 E+1 831 E+1 6 E-1 30,2a

Cs-1381 E+4 1 E+1  11 E+1 9 E-2  1    3 E+4 1 E+1 32,2m
Ba-1261 E+7 1 E+2             100,0m
Ba-1281 E+7 1 E+2             2,4d
Ba-131+1 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 1 E+1 1) 5 E-1 2 E-1 1 E+1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+1 3 E+2 9 E+1 11,5d
Ba-131m1 E+7 1 E+2             14,5m
Ba-1331 E+6 1 E+2  11   4 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+1  210,5a
Ba-133m1 E+6 1 E+2             38,9h
Ba-135m1 E+6 1 E+2             28,7h
Ba-137m1 E+6 1 E+1             2,6m
Ba-1391 E+5 1 E+2             83,1m

Ba-140+1 E+5 1 E+1 5 E+9 128 E-2 3 E-2 11 E+1 1 E+1 335 E+1 1 E+1 12,8d
Ba-1411 E+5 1 E+1             18,3m
Ba-1421 E+6 1 E+1             10,7m
La-1311 E+6 1 E+1             59,0m
La-1321 E+6 1 E+1             4,8h
La-1351 E+7 1 E+3             19,4h
La-1371 E+7 1 E+3             6,0 E+4a
La-138 *)1 E+7 1 E+1             1,0 E+11a
La-1401 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E+1 1 E-1  1    4 E+2 1 E+1 40,3h
La-1411 E+5 1 E+2             3,9h

La-1421 E+5 1 E+1             92,5m
La-1431 E+5 1 E+2             14,2m
Ce-1341 E+7 1 E+3             75,9h
Ce-1351 E+6 1 E+1             17,8h
Ce-1371 E+7 1 E+3             9,0h
Ce-137m1 E+6 1 E+3             34,4h
Ce-1391 E+6 1 E+2 7 E+10 1 E+1 927 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 4 E+1 1 E+2 9137,6d
Ce-1411 E+7 1 E+2 2 E+11 1 E+1 7 E+1 411 E+1 1 E+2 1 E+2 8 E+1 8 E+1 1 E+3 7 E+1 32,5d
Ce-1431 E+6 1 E+2 9 E+9 1 E+1 1 E+2 9 E-1  1 E+1     5 E+3 1 E+2 33,0h
Ce-144+1 E+5 1 E+2 2 E+9 1 E+2 954 E-1 3 E+1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+2 1 E+1 284,8d

Pr-1361 E+5 1 E+1             13,1m
Pr-1371 E+6 1 E+2             76,6m
Pr-138m1 E+6 1 E+1             2,0h
Pr-1391 E+7 1 E+2             4,5h
Pr-1421 E+5 1 E+2 4 E+9 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2     4 E+4 1 E+2 19,1h
Pr-142m1 E+9 1 E+7             14,6m
Pr-1431 E+6 1 E+4 3 E+10 1 E+2 4 E+1 4 E+1 2 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 6 E+5 4 E+1 13,6d
Pr-1441 E+5 1 E+2             17,3m
Pr-1451 E+5 1 E+3             6,0h
Pr-1471 E+5 1 E+1             13,6m

Nd-1361 E+6 1 E+2             50,7m
Nd-1381 E+7 1 E+3             5,1h
Nd-1391 E+6 1 E+2             29,7m
Nd-139m1 E+6 1 E+1             5,5h
Nd-1411 E+7 1 E+2             2,5h
Nd-1471 E+6 1 E+2 6 E+10 1 E+1 5 E+1 27 E-1 1 E+1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+3 5 E+1 11d
Nd-1491 E+6 1 E+2 6 E+9 1 E+1 1 E+2 7 E-1  1 E+1     7 E+4 1 E+2 1,7h
Nd-1511 E+5 1 E+1             12,4m
Pm-1411 E+5 1 E+1             20,9m
Pm-1431 E+6 1 E+2             265,0d

Pm-1441 E+6 1 E+1             1,0a
Pm-1451 E+7 1 E+3             17,7a
Pm-1461 E+6 1 E+1             5,5a
Pm-1471 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 2 E+2 2 E+2 2 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 2 E+4 6 E+3 2,6a
Pm-1481 E+5 1 E+1             5,4d
Pm-148m+1 E+6 1 E+1             41,3d
Pm-1491 E+6 1 E+3 2 E+10 1 E+2 1 E+3 2 E+1  1 E+2     7 E+4 1 E+3 53,1h
Pm-1501 E+5 1 E+1             2,7h
Pm-1511 E+6 1 E+2             28,0h
Sm-1411 E+5 1 E+1             10,2m

Sm-141m1 E+6 1 E+1             22,6m
Sm-1421 E+7 1 E+2             72,4m
Sm-1451 E+7 1 E+2             340,0d
Sm-1461 E+5 1 E+1             1,0 E+8a
Sm-147 *)1 E+4 1 E+1             1,1 E+11a
Sm-1511 E+8 1 E+4 4 E+11 1 E+2 5 E+2 5 E+2 4 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 3 E+4 7 E+3 93,0a
Sm-1531 E+6 1 E+2 9 E+10 1 E+1 1 E+2 1 E+1  1 E+2     4 E+4 1 E+2 46,8h
Sm-1551 E+6 1 E+2             22,4m
Sm-1561 E+6 1 E+2             9,4h
Eu-1451 E+6 1 E+1             5,9d

Eu-1461 E+6 1 E+1             4,5d
Eu-1471 E+6 1 E+2             24,6d
Eu-1481 E+6 1 E+1             55,6d
Eu-1491 E+7 1 E+2             93,1d
Eu-1501 E+6 1 E+1             35,8a
Eu-1521 E+6 1 E+2 1 E+10 12 E-1 2 E-1 7 E-2 8 E-1 1 E+1 1 E+1 4465 E-1 13,3a
Eu-152m1 E+6 1 E+2 8 E+9 1 E+1 1 E+2 7 E-1  1 E+1     1 E+4 1 E+2 9,3h
Eu-1541 E+6 1 E+1 9 E+9 12 E-1 2 E-1 6 E-2 7 E-1 1 E+1 1 E+1 4465 E-1 8,8a
Eu-1551 E+7 1 E+2 2 E+11 1 E+1 3 E+1 822 E+1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+2 3 E+1 4,8a
Eu-1561 E+6 1 E+1             15,2d

Eu-1571 E+6 1 E+2             15,2h
Eu-1581 E+5 1 E+1             46,0m
Gd-1451 E+5 1 E+1             23,9m
Gd-146+1 E+6 1 E+1             48,3d
Gd-1471 E+6 1 E+1             38,1h
Gd-1481 E+4 1 E+1             90,0a
Gd-1491 E+6 1 E+2             9,5d
Gd-1511 E+7 1 E+2             120,0d
Gd-152 *) 1 E+4 1 E+1             1,1 E+14a
Gd-1531 E+7 1 E+2 1 E+11 1 E+1 2 E+1 611 E+1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+2 2 E+1 239,5d

Gd-1591 E+6 1 E+3 3 E+10 1 E+2 1 E+3 7 1 E+2     7 E+4 1 E+3 18,5h
Tb-1471 E+6 1 E+1             1,7h
Tb-1491 E+6 1 E+1             4,1h
Tb-1501 E+6 1 E+1             3,7h
Tb-1511 E+6 1 E+1             17,6h
Tb-1531 E+7 1 E+2             2,3d
Tb-1541 E+6 1 E+1             21,0h
Tb-1551 E+7 1 E+2             5,3d
Tb-1561 E+6 1 E+1             5,4d

Tb-156m1 E+7 1 E+3             5,4h
Tb-1571 E+7 1 E+4             99,0a
Tb-1581 E+6 1 E+1             150,0a
Tb-1601 E+6 1 E+1 1 E+10 16 E-1 2 E-1 7 E-2 11 E+1 1 E+1 442 E+1 6 E-1 72,1d
Tb-1611 E+6 1 E+3             6,9d
Dy-1551 E+6 1 E+1             10,0h
Dy-1571 E+6 1 E+2             8,1h
Dy-1591 E+7 1 E+3             144,4d
Dy-1651 E+6 1 E+3 9 E+9 1 E+2 1 E+3 1 E+1  1 E+2     9 E+5 1 E+3 2,4h
Dy-1661 E+6 1 E+3 9 E+9   5 1 E+1     1 E+4  81,5h

Dy-166+   1 E+1 1 E+3         1 E+3 81,5h
Ho-1551 E+6 1 E+2             48,0m
Ho-1571 E+6 1 E+2             12,6m
Ho-1591 E+6 1 E+2             33,0m
Ho-1611 E+7 1 E+2             2,5h
Ho-1621 E+7 1 E+2             15,0m
Ho-162m1 E+6 1 E+1             68,0m
Ho-1641 E+6 1 E+3             29,0m
Ho-164m1 E+7 1 E+3             37,0m
Ho-1661 E+5 1 E+3 4 E+9 1 E+2 1 E+3 1 E+1  1 E+2     7 E+4 1 E+3 26,8h

Ho-166m1 E+6 1 E+1             1,2 E+3a
Ho-1671 E+6 1 E+2             3,1h
Er-1611 E+6 1 E+1             3,2h
Er-1651 E+7 1 E+3             10,3h
Er-1691 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 2 E+6 1 E+2 9,4d
Er-1711 E+6 1 E+2 8 E+9 1 E+1 1 E+2 7 E-1  1 E+1     2 E+4 1 E+2 7,5h
Er-1721 E+6 1 E+2             49,0h
Tm-1621 E+6 1 E+1             21,6m
Tm-1661 E+6 1 E+1             7,7h
Tm-1671 E+6 1 E+2             9,3d

Tm-1701 E+6 1 E+3 3 E+10 1 E+2 4 E+1 4 E+1 61 E+2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 9 E+3 7 E+1 128,6d
Tm-1711 E+8 1 E+4 4 E+11 1 E+2 5 E+2 5 E+2 6 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 6 E+4 7 E+2 1,9a
Tm-1721 E+6 1 E+2             63,6h
Tm-1731 E+6 1 E+2             8,2h
Tm-1751 E+6 1 E+1             15,2m
Yb-1621 E+7 1 E+2             18,9m
Yb-1661 E+7 1 E+2             56,7h
Yb-1671 E+6 1 E+2             17,7m
Yb-1691 E+7 1 E+2             32,0d
Yb-1751 E+7 1 E+3 3 E+11 1 E+2 1 E+3 6 1 E+2     1 E+4 1 E+3 4,2d

Yb-1771 E+6 1 E+2             1,9h
Yb-1781 E+6 1 E+3             74,0m
Lu-1691 E+6 1 E+1             1,4d
Lu-1701 E+6 1 E+1             2,0d
Lu-1711 E+6 1 E+1             8,2d
Lu-1721 E+6 1 E+1             6,7d
Lu-1731 E+7 1 E+2             1,4a
Lu-1741 E+7 1 E+2             3,3a
Lu-174m1 E+7 1 E+2             142,0d
Lu-176 *)1 E+6 1 E+2             3,6 E+10a

Lu-176m1 E+6 1 E+3             3,7h
Lu-1771 E+7 1 E+3 3 E+11 1 E+2 1 E+3 9 1 E+2     1 E+4 1 E+3 6,7d
Lu-177m1 E+6 1 E+1             160,1d
Lu-1781 E+5 1 E+2             28,4m
Lu-178m1 E+5 1 E+1             22,7m
Lu-1791 E+6 1 E+3             4,6h
Hf-1701 E+6 1 E+2             16,0h
Hf-172+1 E+6 1 E+1             1,9a
Hf-1731 E+6 1 E+2             23,6h
Hf-1751 E+6 1 E+2             70,0d

Hf-177m1 E+5 1 E+1             51,0m
Hf-178m1 E+6 1 E+1             31,0a
Hf-179m1 E+6 1 E+1             25,0d
Hf-180m1 E+6 1 E+1             5,5h
Hf-1811 E+6 1 E+1 2 E+10 144 E-1 2 E-1 91 E+1 1 E+1 998 E+1 1 E+1 42,4d
Hf-1821 E+6 1 E+2             9,0 E+6a
Hf-182m1 E+6 1 E+1             61,5m
Hf-1831 E+6 1 E+1             64,0m
Hf-1841 E+6 1 E+2             4,1h
Ta-1721 E+6 1 E+1             37,0m

Ta-1731 E+6 1 E+1             3,6h
Ta-1741 E+6 1 E+1             1,0h
Ta-1751 E+6 1 E+1             10,5h
Ta-1761 E+6 1 E+1             8,1h
Ta-1771 E+7 1 E+2             56,6h
Ta-1781 E+6 1 E+1             2,5h
Ta-1791 E+7 1 E+3             665,0d
Ta-180 *) 1 E+6 1 E+1             > E+13 a
Ta-180m1 E+7 1 E+3             8,2h
Ta-1821 E+4 1 E+1 9 E+9 15 E-1 2 E-1 6 E-2 11 E+1 1 E+1 441 E+1 5 E-1 114,4d

Ta-182m1 E+6 1 E+2             16,0m
Ta-1831 E+6 1 E+2             5,0d
Ta-1841 E+6 1 E+1             8,7h
Ta-1851 E+5 1 E+2             49,0m
Ta-1861 E+5 1 E+1             10,5m
W-1761 E+6 1 E+2             2,5h
W-1771 E+6 1 E+1             2,3h
W-178+1 E+6 1 E+1             22,0d
W-1791 E+7 1 E+2             38,0m
W-1811 E+7 1 E+3 3 E+11 1 E+2 6 E+1 2 E+1 45 E+1 1 E+3 1 E+3 4 E+2 4 E+2 2 E+3 6 E+1 121,2d

W-1851 E+7 1 E+4 4 E+11 1 E+2 1 E+2 1 E+2 38 E+2 1 E+4 1 E+4 3 E+3 1 E+4 4 E+5 7 E+2 75,1d
W-1871 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 1 E+2 5 E-1  1 E+1     4 E+3 1 E+2 23,8h
W-188+1 E+5 1 E+2             69,0d
Re-1771 E+6 1 E+1             14,0m
Re-1781 E+6 1 E+1             13,2m
Re-1811 E+6 1 E+1             20,0h
Re-1821 E+6 1 E+1             64,0h
Re-1841 E+6 1 E+1             38,0d
Re-184m1 E+6 1 E+2             165,0d
Re-1861 E+6 1 E+3 2 E+10 1 E+2 1 E+3 2 E+1  1 E+2     4 E+4 1 E+3 90,6h

Re-186m1 E+7 1 E+3             2,0 E+5a
Re-187 *) 1 E+9 1 E+6             5,0 E+10a
Re-1881 E+5 1 E+2 4 E+9 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2     5 E+4 1 E+2 17,0h
Re-188m1 E+7 1 E+2             18,6m
Re-189+1 E+6 1 E+2             24,3h
Os-1801 E+7 1 E+2             21,7m
Os-1811 E+6 1 E+1             1,8h
Os-1821 E+6 1 E+2             22,1h
Os-1851 E+6 1 E+1 1 E+10 15 E-1 3 E-1 1 E-1 31 E+1 1 E+1 773 E+1 5 E-1 94,0d
Os-189m1 E+7 1 E+4             6,0h

Os-1911 E+7 1 E+2 1 E+11 1 E+1 9 E+1 721 E+1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+3 9 E+1 15,4d
Os-191m1 E+7 1 E+3 4 E+11 1 E+2 1 E+3 2 E+2  1 E+3     2 E+6 1 E+3 13,1h
Os-1931 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 1 E+2 4 1 E+2     3 E+4 1 E+2 30,0h
Os-194+1 E+5 1 E+2             6,0a
Ir-1821 E+5 1 E+1             15,0m
Ir-1841 E+6 1 E+1             3,0h
Ir-1851 E+6 1 E+1             14,0h
Ir-1861 E+6 1 E+1             15,8h
Ir-1871 E+6 1 E+2             10,5h
Ir-1881 E+6 1 E+1             41,5h

Ir-189+1 E+7 1 E+2             13,3d
Ir-190+1 E+6 1 E+1 7 E+9 128 E-2 6 E-2 168225 E+1 1 E+1 11,8d
Ir-1921 E+4 1 E+1 1 E+10 113 E-1 1 E-1 11 E+1 1 E+1 663 E+1 274,0d
Ir-192m1 E+7 1 E+2             241,0a
Ir-193m1 E+7 1 E+4             10,6d
Ir-1941 E+5 1 E+2 3 E+9 1 E+1 2 1)2 1 E+1 61 E+1 222 E+4 1 E+2 171,0d
Ir-194m1 E+6 1 E+1             19,2h
Ir-1951 E+6 1 E+2             2,5h
Ir-195m1 E+6 1 E+2             3,8h
Pt-1861 E+6 1 E+1             2,0h

Pt-188+1 E+6 1 E+1             10,2d
Pt-1891 E+6 1 E+2             11,0h
Pt-1911 E+6 1 E+2 4 E+10 1 E+1 1 E+2 1 1 E+1     3 E+3 1 E+2 2,8d
Pt-1931 E+7 1 E+4 4 E+11            50,0a
Pt-193m1 E+7 1 E+3 4 E+11 1 E+2 1 E+3 7 E+1  1 E+2     1 E+5 1 E+3 4,3d
Pt-195m1 E+6 1 E+2             4,0d
Pt-1971 E+6 1 E+3 2 E+11 1 E+2 1 E+3 2 E+1  1 E+2     2 E+5 1 E+3 18,3h
Pt-197m1 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1     5 E+5 1 E+2 94,4m
Pt-1991 E+6 1 E+2             30,8m
Pt-2001 E+6 1 E+2             12,5h

Au-1931 E+7 1 E+2             17,7h
Au-1941 E+6 1 E+1             39,5h
Au-1951 E+7 1 E+2             183,0d
Au-1981 E+6 1 E+2 1 E+10 1 E+1 1 E+2 6 E-1  1 E+1     2 E+3 1 E+2 2,7d
Au-198m1 E+6 1 E+1             2,3d
Au-1991 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 6 E-1  1 E+1     9 E+3 1 E+2 3,1d
Au-2001 E+5 1 E+2             48,4m
Au-200m1 E+6 1 E+1             18,7h
Au-2011 E+6 1 E+2             26,4m
Hg-1931 E+6 1 E+2             3,5h

Hg-193m1 E+6 1 E+1             11,1h
Hg-194+1 E+6 1 E+1             367,0a
Hg-1951 E+6 1 E+2             9,5h
Hg-195m+1 E+6 1 E+2             40,0h
Hg-1971 E+7 1 E+2 2 E+11 1 E+1 1 E+2 9 1 E+2     3 E+4 1 E+2 64,1h
Hg-197m1 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 4 1 E+1     3 E+4 1 E+2 23,8h
Hg-2031 E+5 1 E+2 5 E+10 1 E+1 1 E+1 1) 1 1 E+1 7 E+1 1 E+2 2 E+1 1 E+1 2 E+2  46,6d
Tl-1941 E+6 1 E+1             33,0m
Tl-194m1 E+6 1 E+1             32,8m
Tl-1951 E+6 1 E+1             1,1h

Tl-1971 E+6 1 E+2             2,8h
Tl-1981 E+6 1 E+1             5,3h
Tl-198m1 E+6 1 E+1             1,9h
Tl-1991 E+6 1 E+2             7,4h
Tl-2001 E+6 1 E+1 9 E+9 11 E+1 2 E-1  1    1 E+3 1 E+1 26,1h
Tl-2011 E+6 1 E+2 1 E+11 1 E+1 1 E+2 6 1 E+1     1 E+4 1 E+2 73,1h
Tl-2021 E+6 1 E+2 2 E+10 1 E+1 7 1)5 E-1 2 E-1 1 E+1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 73 E+2 1 E+2 12,2d
Tl-2041 E+4 1 E+4 1 E+11 1 E+2 4 E+1 4 E+1 4 E-2 1 E+2 9 E+2 9 E+3 9 E+1 9 E+2 3 E+3 3 E+2 3,8a
Pb-195m1 E+6 1 E+1             15,7m
Pb-1981 E+6 1 E+2             2,4h

Pb-1991 E+6 1 E+1             1,5h
Pb-2001 E+6 1 E+2             21,5h
Pb-2011 E+6 1 E+1             9,4h
Pb-2021 E+6 1 E+3             3,0 E+5a
Pb-202m1 E+6 1 E+1             3,6h
Pb-2031 E+6 1 E+2 4 E+10 1 E+1 1 E+2 9 E-1  1 E+1     3 E+3 1 E+2 51,9h
Pb-2051 E+7 1 E+4             1,5 E+7a
Pb-2091 E+6 1 E+5             3,3h
Pb-210+   13 E-2 3 E-2  13 E+1 8 E+1 3816 E-2 22,3a

Pb-210++1 E+4 1 E+1 1 E+10 12 E-2    1 E+1 1 E+1 38 6 E-2 22,3a
Pb-2111 E+6 1 E+2             36,1m
Pb-2121 E+7 1 E+2  11 E+1 1 E-1  1    2 E+3 1 E+1 10,6h
Pb-212+1 E+5 1 E+1 7 E+9 1          10,6h
Pb-2141 E+6 1 E+2             26,8m
Bi-2001 E+6 1 E+1             36,4m
Bi-2011 E+6 1 E+1             1,8h
Bi-2021 E+6 1 E+1             1,7h
Bi-2031 E+6 1 E+1             11,8h
Bi-2051 E+6 1 E+1             15,3d

Bi-2061 E+5 1 E+1 3 E+9 11 E+1 7 E-2  1    9 E+1 1 E+1 6,2d
Bi-2071 E+6 1 E+1 7 E+9 12 E-1 2 E-1 5 E-2 5 E-1 1 E+1 1 E+1 3156 E-1 31,6a
Bi-2101 E+6 1 E+3 1 E+10 1 E+2 1 E+3 9 3 E+1     1 E+4 1 E+3 5,0d
Bi-210m1 E+5 1 E+1 6 E+9            3,0 E+6a
Bi-212     2 E-1  1    3 E+4  60,6m
Bi-212+1 E+5 1 E+1 7 E+9 11 E+1         1 E+1 60,6m
Bi-2131 E+6 1 E+2             45,6m
Bi-2141 E+5 1 E+1             19,9m
Po-2031 E+6 1 E+1  11 E+1 1 E-1  1    4 E+4 1 E+1 36,0m
Po-2051 E+6 1 E+1  11 E+1 1 E-1  1    1 E+4 1 E+1 1,8h

Po-2061 E+6 1 E+1             8,8d
Po-2071 E+6 1 E+1  11 E+1 2 E-1  1    5 E+3 1 E+1 5,8h
Po-2081 E+4 1 E+1             2,9a
Po-2091 E+4 1 E+1             102,0a
Po-2101 E+4 1 E+1 4 E+11 14 E-2 4 E-2  11 E+1 1 E+1 31 E+1 71138,4d
At-2071 E+6 1 E+1             1,8h
At-2111 E+7 1 E+3 2 E+11 1 E+1 1 E+3 1 E+1  8    3 E+5 1 E+3 7,2h
Rn-220+1 E+7 1 E+4             < 10 m
Rn-222+1 E+8 1 E+1 3 E+9            3,8d
Fr-2221 E+5 1 E+3             14,4m

Fr-2231 E+6 1 E+2             21,8m
Ra-223+1 E+5 1 E+2 4 E+9 15 E-1 4 E-1 1 E-2 13 E+1 6 E+1 1 E+1 2 E+1 3 E+2 5 E-1 11,4d
Ra-224     1 E-1  1    3 E+2  3,7d
Ra-224+1 E+5 1 E+1 4 E+9 11 E+1         1 E+1 3,7d
Ra-2251 E+5 1 E+2 2 E+9 1 E-1 2 E-1 2 E-1  1 E-1 5 E+1 9 E+1 1 E+1 3 E+1 8 E+1 4 E-1 14,8d
Ra-226+   13 E-2 3 E-2  5 E-1 4 E-1 54 E-2 5 E-1 9 E-1 4 E-1 1,6 E+3a
Ra-226++1 E+4 1 E+1 2 E+9 11 E-2    4 E-1 54 E-2 5 E-1  5 E-2 1,6 E+3a
Ra-2271 E+6 1 E+2  1 E+1 1 E+2 1 1 E+1     3 E+5 1 E+2 42,2m
Ra-228+1 E+5 1 E+1 6 E+9 17 E-2 1 E-1  4 E-1 582247 E-1 5,8a
Ac-2241 E+6 1 E+2             2,9h

Ac-225+1 E+4 1 E+1             10,0d
Ac-2261 E+5 1 E+2             29,0h
Ac-227+1 E+3 1 E-1  11 E-1    1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E-1   21,8a
Ac-227++   17 E-3    6 E-1 12 E-1 4 E-1  3 E-2 21,8a
Ac-2281 E+6 1 E+1 6 E+9 11 E+1 2 E-1  1    7 E+3 1 E+1 6,1h
Th-226     3 E+1  1 E+2     1 E+7  31,0m
Th-226+1 E+7 1 E+3  1 E+1 1 E+3         1 E+3 31,0m
Th-2271 E+4 1 E+1 1 E+11 1 E-1 2 E-1 2 E-1  1 E-1 1 E+1 1 E+1 71 E+1 6 E+1 3 E-1 18,7d
Th-228+1 E+4 15 E+9 1 E-1 1 E-1 7 E-2  1 E-1 111134 E-1 1,9a
Th-229+1 E+3 15 E+10 1 E-1 2 E-2 2 E-2  1 E-1 11119 E-1 1 E-1 7,9 E+3a

Th-2301 E+4 11 E+11 1 E-1 5 E-2 5 E-2  1 E-1 5 E-1 15 E-2 3 E-1 33 E-1 7,5 E+4a
Th-2311 E+7 1 E+3 4 E+11 1 E+2 1 E+3 4 E+1  1 E+2     3 E+5 1 E+3 25,5h
Th-2321 E+4 1 E+1  1 E-1 3 E-2 3 E-2  1 E-1 7 E-1 57 E-2 7 E-1 13 E-1 1,4 E+10a
Th-232sec1 E+3 1 1 E-1 2 E-2    7 E-1 17 E-2 7 E-1  1 E-1 1,4 E+10a
Th-234+1 E+5 1 E+3 3 E+9 1 E+2 1 E+1 1 E+1  1 E+2 9 E+2 1 E+3 3 E+2 3 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1d
Pa-2271 E+6 1 E+3             38,3m
Pa-2281 E+6 1 E+1             22,0h
Pa-2301 E+6 1 E+1 2 E+10 164 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 882 E+2 1 E+1 17,4d
Pa-2311 E+3 14 E+10 1 E-2 7 E-3 4 E-3  1 E-2 1 E-1 11 E-2 1 E-1 1 E-1 2 E-1 3,3 E+4a
Pa-2321 E+6 1 E+1             1,3d

Pa-2331 E+7 1 E+2 5 E+10 1 E+1 2 E+1 14 E-1 1 E+1 8 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0d
Pa-2341 E+6 1 E+1             6,7h
U-230+ (M) **) 1 E+5 1 E+1 4 E+11 1 E-1 3 E-1 2 E-1  1 E-1 1 E+1 1 E+1 91 E+1 8 E+1 9 E-1 20,8d
U-230+ (S) ***) 1 E+5 1 E+1 3 E+11 1 E-1 3 E-1 2 E-1  1 E-1 1 E+1 1 E+1 91 E+1 8 E+1 9 E-1 20,8d
U-2311 E+7 1 E+2  1 E+1 1 E+2 6 1 E+1     1 E+4 1 E+2 4,2d
U-232 (M) **) 1 E+4 1 E+1 4 E+11 1 E-1 6 E-2 5 E-2  1 E-1 465 E-1 218 E-1 68,9a
U-232 (S) ***) 1 E+4 1 E+1 1 E+11 1 E-1 6 E-2 5 E-2  1 E-1 465 E-1 218 E-1 68,9a
U-232+1 E+3 1 1 E-1 4 E-2    115 E-1 1 3 E-1 68,9a
U-2331 E+4 1 E+1 4 E+11 14 E-1 3 E-1  151 E+1 5 E-1 41 E+1 31,6 E+5a
U-2341 E+4 1 E+1 4 E+11 15 E-1 4 E-1  161 E+1 6 E-1 21 E+1 22,5 E+5a

U-235+1 E+4 1 E+1  13 E-1 1) 3 E-1  1343 E-1 4 E-1 1 E+1 8 E-1 7,0 E+8a
U-2361 E+4 1 E+1 4 E+11 15 E-1 4 E-1  261 E+1 6 E-1 61 E+1 32,3 E+7a
U-2371 E+6 1 E+2  1 E+1 1 E+2 3 1 E+1     3 E+3 1 E+2 6,8d
U-238+1 E+4 1 E+1  16 E-1 4 E-1  261 E+1 6 E-1 51 E+1 24,4 E+9a
U-238sec1 E+3 1 19 E-3    3 E-1 13 E-2 3 E-1  4 E-2 4,4 E+9a
U-2391 E+6 1 E+2  1 E+2 1 E+2 9 1 E+2     4 E+6 1 E+2 23,5m
U-2401 E+7 1 E+3  1 E+1 1 E+3 7 E-1  1 E+1     9 E+3 1 E+3 14,1h
U-240+1 E+6 1 E+1    7 E-1         14,1h
Np-2321 E+6 1 E+1             14,7m
Np-2331 E+7 1 E+2             36,2m

Np-2341 E+6 1 E+1             4,4d
Np-2351 E+7 1 E+3             396,2d
Np-2361 E+7 1 E+3             22,5h
Np-236m1 E+5 1 E+2             1,2 E+5a
Np-237+1 E+3 12 E+11 1 E-1 9 E-2 1 E-1  1 E-1 111 E-1 156 E-1 2,1 E+6a
Np-2381 E+6 1 E+2             2,1d
Np-2391 E+7 1 E+2 7 E+10 1 E+1 1 E+2 2 1 E+1     6 E+3 1 E+2 2,4d
Np-2401 E+6 1 E+2  11 E+1 2 E-1  1    4 E+4 1 E+1 65,0m
Pu-2341 E+7 1 E+2  1 E+1 1 E+2 4 1 E+1     8 E+4 1 E+2 8,8h
Pu-2351 E+7 1 E+2  1 E+1 1 E+2 3 1 E+1     1 E+6 1 E+2 25,3m

Pu-2361 E+4 1 E+1 3 E+11 1 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 61 E+1 77 E-1 2,9a
Pu-2371 E+7 1 E+3 2 E+11 1 E+2 1 E+2 1) 921 E+2 5 E+2 1 E+3 1 E+2 1 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3d
Pu-2381 E+4 11 E+11 1 E-1 4 E-2 8 E-2 6 E-2 1 E-1 111133 E-1 87,7a
Pu-2391 E+4 11 E+11 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2 1 E-1 115 E-1 122 E-1 2,4 E+4a
Pu-2401 E+3 11 E+11 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2 1 E-1 116 E-1 122 E-1 6,6 E+3a
Pu-2411 E+5 1 E+2 4 E+11 1 E+1 2241 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+2 9 E+1 1 E+1 14,4a
Pu-2421 E+4 11 E+11 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2 1 E-1 115 E-1 123 E-1 3,8 E+5a
Pu-2431 E+7 1 E+3  1 E+2 1 E+3 2 E+1  1 E+2     7 E+5 1 E+3 5,0h
Pu-244+1 E+4 14 E+9 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2 1 E-1 113 E-1 133 E-1 8,3 E+7a
Pu-2451 E+6 1 E+2             10,5h

Pu-2461 E+6 1 E+2             10,9d
Am-2371 E+6 1 E+2             73,0m
Am-2381 E+6 1 E+1             1,6h
Am-2391 E+6 1 E+2             11,9h
Am-2401 E+6 1 E+1             50,8h
Am-2411 E+4 11 E+11 1 E-1 5 E-2 5 E-2 6 E-2 1 E-1 111133 E-1 432,6a
Am-2421 E+6 1 E+3  1 E+2 1 E+3 3 E+1  1 E+2     3 E+5 1 E+3 16,0h
Am-242m+1 E+4 11 E+11 1 E-1 5 E-2 9 E-2 7 E-2 1 E-1 111133 E-1 141,0a
Am-243+1 E+3 15 E+10 1 E-1 5 E-2 9 E-2 5 E-2 1 E-1 119 E-1 133 E-1 7,4 E+3a
Am-2441 E+6 1 E+1             10,1h

Am-244m1 E+7 1 E+4             26,0m
Am-2451 E+6 1 E+3             2,1h
Am-2461 E+5 1 E+1             39,0m
Am-246m1 E+6 1 E+1             25,0m
Cm-2381 E+7 1 E+2             2,4h
Cm-2401 E+5 1 E+2             27,0d
Cm-2411 E+6 1 E+2             32,8d
Cm-2421 E+5 1 E+2 4 E+11 18 E-1 7 E-1 4 E-1 18 E+1 1 E+2 2 E+1 5 E+1 4 E+1 5162,8d
Cm-2431 E+4 19 E+10 1 E-1 7 E-2 1 E-1 7 E-2 1 E-1 111144 E-1 29,1a
Cm-2441 E+4 1 E+1 2 E+11 1 E-1 8 E-2 8 E-2 8 E-2 1 E-1 1 E+1 1 E+1 51 E+1 55 E-1 18,1a

Cm-2451 E+3 19 E+10 1 E-1 4 E-2 4 E-2 5 E-2 1 E-1 116 E-1 123 E-1 8,5 E+3a
Cm-2461 E+3 19 E+10 1 E-1 5 E-2 5 E-2 5 E-2 1 E-1 111133 E-1 4,7 E+3a
Cm-247+1 E+4 13 E+10 1 E-1 5 E-2 1 E-1 4 E-2 1 E-1 113 E-1 133 E-1 1,6 E+7a
Cm-2481 E+3 12 E+8 1 E-2 1 E-2 3 E-2 1 E-2 1 E-1 112 E-1 118 E-2 3,4 E+5a
Cm-2491 E+6 1 E+3             64,2m
Cm-2501 E+3 1 E-1             1,1 E+4 a
Bk-2451 E+6 1 E+2             4,9d
Bk-2461 E+6 1 E+1             1,8d
Bk-2471 E+4 1            1,4 E+3a
Bk-2491 E+6 1 E+3 4 E+11 1 E+1 3 E+1 2 E+1  8 E+1 9 E+2 1 E+3 3 E+2 7 E+2 1 E+3 2 E+2 320,0d

Bk-2501 E+6 1 E+1             3,2h
Cf-2441 E+7 1 E+4             19,7m
Cf-2461 E+6 1 E+3  1 E+1 1 E+3   1 E+1     4 E+4 1 E+3 35,7h
Cf-2481 E+4 1 E+1 4 E+11 15 E-1 4 E-1  11 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 2 E+1 3333,5d
Cf-2491 E+3 13 E+10 1 E-1 7 E-2 6 E-2  1 E-1 111124 E-1 350,6a
Cf-2501 E+4 1 E+1 2 E+11 1 E-1 1 E-1 1 E-1  1 E-1 1 E+1 1 E+1 4849 E-1 13,1a
Cf-2511 E+3 17 E+10 1 E-1 7 E-2 5 E-2  1 E-1 111124 E-1 898,0a
Cf-2521 E+4 1 E+1 5 E+8 1 E-1 2 E-2 2 E-1  1 E-1 1 E+1 1 E+1 71 E+1 712,6a
Cf-253+1 E+5 1 E+2 4 E+11 141 E-1  91 E+2 1 E+2 7 E+1 1 E+2 1 E+3 4 E+1 17,8d
Cf-2541 E+3 11 E+7 1 E-1 1 E-1 1 E-1  1 E-1 11111 E+1 7 E-1 60,5d

Es-2501 E+6 1 E+2             8,6h
Es-2511 E+7 1 E+2             33,0h
Es-2531 E+5 1 E+2  121 11 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+2 4 E+2 820,4d
Es-254+1 E+4 1 E+1  14 E-1 3 E-1  11 E+1 1 E+1 451 E+1 3275,7d
Es-254m     4 E-1  2    2 E+3  39,3h
Es-254m+1 E+6 1 E+2  14        1 E+2 39,3h
Fm-2521 E+6 1 E+3             25,4h
Fm-2531 E+6 1 E+2             3,0d
Fm-2541 E+7 1 E+4  1 E+2 1 E+4 3 E+1  1 E+2     2 E+6 1 E+4 3,2h
Fm-2551 E+6 1 E+3  1 E+1 1 E+3 1 E+1  1 E+1     9 E+4 1 E+4 20,1h

Fm-2571 E+5 1 E+1             100,5d
Md-2571 E+7 1 E+2             5h
Md-2581 E+5 1 E+2             56d


Tabelle 2 Liste der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den angegebenen Tochternukliden

MutternuklidTochternuklide
Mg-28+Al-28
Ca-47+Sc-47
Ti-44+Sc-44
Fe-60+Co-60m
Zn-69m+Zn-69
Ge-68+Ga-68
Rb-83+Kr-83m
Sr-82+Rb-82
Sr-90+Y-90
Y-87+Sr-87m
Zr-93+Nb-93m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Mo-101+Tc-100
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-102m
Ru-106+Rh-106
Pd-103+Rh-106
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-109+Ag-109m
Cd-115m+In-115m
In-114m+In-114
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126m
Sb-125+Te-125m
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-133m+Te-133
I-133+Xe-133, Xe-133m
I-135+Xe-135, Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-131+Cs-131
Ba-140+La-140
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pm-148m+Pm-148
Gd-146+Eu-146
Dy-166+Ho-166
Hf-172+Lu-172
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-189+Os-189m
Os-194+Ir-194
Ir-189Os-189m
Ir-190+Os-190m
Pt-188+Ir-188
Hg-194+Au-194
Hg-195m+Hg-195
Pb-210+Bi-210
Pb-210++Bi-210, Po-210
Pb-212+Bi-212, Tl-208, Po-212
Bi-212+Tl-208, Po-212
Rn-220+Po-216
Rn-222+Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Ra-223+Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211,
Tl-207, Po-211
Ra-224+Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Tl-208, Po-212
Ra-226+Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214,
Po-214
Ra-226++Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214,
Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214
Ra-228+Ac-228
Ac-225+Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213,
Tl-209, Pb-209
Ac-227+Fr-223
Ac-227++Fr-223, Th-227, Ra-223, Rn-219,
Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207,
Po-211
Th-226+Ra-222, Rn-218, Po-214
Th-228+Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212,
Bi-212, Tl-208, Po-212
Th-229+Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217,
Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209
Th-232secRa-228, Ac-228, Th-228, Ra-224,
Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Tl-208, Po-212
Th-234+Pa-234m, Pa-234
U-230+Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
U-232+Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216,
Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
U-235+Th-231
U-238+Th-234, Pa-234m, Pa-234
U-238secTh-234, Pa-234m, U-234, Th-230,
Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214,
Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210,
Po-214
U-240+Np-240, Np-240m
Np-237+Pa-233
Pu-244+U-240, Np-240m, Np-240
Am-242m+Np-238, Am-242
Am-243+Np-239
Cm-247+Pu-243
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254


Tabelle 3 Freigabe ausgewählter Radionuklide für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr


Beträgt die im Kalenderjahr zu erwartende Masse bis zu 100 Tonnen, können bei den Radionukliden der Spalte 1 der nachfolgenden Tabelle anstatt der Freigabewerte der Tabelle 1 Spalte 5 dieser Verordnung die Freigabewerte der Spalte 2 dieser Tabelle für die uneingeschränkte Freigabe zugrunde gelegt werden:

RadionuklidUneingeschränkte Freigabe von
festen und flüssigen Stoffen mit einer zu erwartenden
freizugebenden Masse im Kalenderjahr von
bis zu 100 t/a
in Bq/g
12
Cl-363
Mn-536 E+2
Ni-593 E+3
As-741 E+1
Sr-90+6
Mo-934 E+1
Tc-976 E+1
Tc-996
Sn-1256 E+1
I-1296 E-1
Cs-1369
Ba-131+4 E+1
Ir-1946
Hg-2037 E+1
Tl-2024 E+1
U-235+3
Pu-2375 E+2





Anlage IV (zu § 29) Festlegungen zur Freigabe



Teil A: Allgemeines


1.
Soweit in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

a)
Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe.

b)
Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist, die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte, sind anhand von Messungen zu erbringen; im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch andere Nachweisverfahren zugelassen werden.

c)
Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten.

d)
Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1.000 cm² betragen.

e)
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 7, 9a, 9b, 9c, 9d oder Spalte 10a zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2044)


 
 
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 4, 8 oder Spalte 10 zu berechnen (Summenformel):

Formel (BGBl. I 2011 S. 2044)


 
 
Nuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10 Prozent nicht überschreitet.

f)
Sind in den Stoffen Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht vorhanden, bleiben die in der Anlage III Tabelle 2 aufgeführten Tochternuklide in den Summenformeln nach Buchstabe e unberücksichtigt.

g)
Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 8, 9a, 9b, 9c, 9d, 10 oder Spalte 10a für Radionuklide keine Freigabewerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Bei Radionukliden, deren Halbwertszeit kleiner als 7 Tage ist, oder bei kleinen Massen können die entsprechenden Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 als Freigabewerte der Spalten 5, 9a oder Spalte 9b zugrunde gelegt werden.

2.
Soweit der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, sofern die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A für den Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage VII Teil D Tabelle 4 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere der geografischen Lage und der geogenen Verhältnisse, ausgeschlossen sind.

Teil B: Uneingeschränkte Freigabe


Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten für

1.
feste Stoffe,

2.
Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1.000 Tonnen im Kalenderjahr beträgt, und

3.
Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.

Teil C: Freigabe zur Beseitigung


1.
Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder eingebaut oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.

2.
Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a bis 9d gelten nicht für Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende Masse mehr als 1.000 Tonnen im Kalenderjahr betragen kann.

3.
Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, entsprechen und eine Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7.600 Kubikmeter im Kalenderjahr (m³/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.

4.
Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1.000 Tonnen freigegeben und über eine Entsorgungsanlage beseitigt werden, ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c oder Spalte 9d, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2045)


 
Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Spalte 9a als auch der Spalte 9c zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2045)


 
Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Spalte 9b oder Spalte 9d gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2045)


 
Dabei ist

Ci mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri
m Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Tonnen
Ri Freigabewert nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, 9b, 9c oder Spalte 9d für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.

Teil D: Freigabe von Gebäuden


1.
Der Begriff Gebäude umfasst einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.

2.
Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.

3.
Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m² betragen.

4.
Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes nicht auszuschließen, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 nicht überschreiten.

5.
Soll das Gebäude nach der Freimessung abgerissen werden, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde größere Mittelungsflächen als 1 m² zulassen.

6.
Nach der Freigabe eines Gebäudes insbesondere durch Abriss anfallender Bauschutt bedarf keiner gesonderten Freigabe.

7.
Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung finden die Teile B, C oder F Anwendung.

Teil E: Freigabe von Bodenflächen


1.
Bei Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 Quadratmeter betragen. Alternativ darf bei Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einer Tonne betragen.

2.
Es sind nur die Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebsgelände verursacht worden sind.

3.
Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.

4.
Der Nachweis nach Nummer 3 ist auf der Grundlage von Messungen durch Dosisberechnungen zu erbringen.

5.
Die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden:

Oi = Ri * p * d.

Dabei ist:

Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm²,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7,
p die mittlere Bodendichte in g/cm³ in der Tiefe d und
d die mittlere Eindringtiefe in cm.

Teil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub


1.
Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt und Bodenaushub, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind.

2.
Bei einer Freimessung von Bauschutt und Bodenaushub darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Tonne betragen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen.

Teil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung


1.
Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine wirksame Feststellung nach § 29 Absatz 3 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.

2.
Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.

3.
Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40.000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.




Anlage V (zu § 25) Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen



Teil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind


1.
Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die

a)
umschlossen und

b)
berührungssicher abgedeckt

sind.

2.
Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.

3.
Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass ein sicherer Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestimmungsgemäßem Betrieb innerhalb der beabsichtigten Nutzungsdauer gewährleistet ist und außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls durchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.

4.
Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.

5.
Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm vorhanden sein, das auf internationalen oder nationalen Normen basiert.

Teil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen


Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.

Teil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25


1.
Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,

2.
Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,

3.
Angaben zur Qualitätssicherung und

4.
Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Entsorgung solcher Vorrichtung.




Anlage VI (zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117) Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren


Anlage VI wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 1805 - 1807)


Anlage VII (zu §§ 29 und 47) Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition



(siehe BGBl. I 2001 S. 1808 - 1825)




Anlage VIII (zu §§ 61, 62, 63) Ärztliche Bescheinigung nach §§ 60, 61 StrlSchV


Anlage VIII hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 1826)




Anlage IX (zu § 68) Strahlenzeichen



Strahlenzeichen (BGBl. I 2001 S. 1827)

Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb


Anlage X (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung



Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:

VerarbeitungszustandBezeichnungBehandlung
CodeCodeCode


1.
Verarbeitungszustand

CodeVerarbeitungszustand
RRohabfall
ZZwischenprodukt
KKonditionierter Abfall (Abfallgebinde)


2.
Bezeichnung des Abfalls

CodeBezeichnung
AFeste Abfälle
anorganisch
AAMetalle
AAAFerritische Metalle
AABAustenitische
Metalle
AACBuntmetalle
AADSchwermetalle
AAELeichtmetalle
AAFStahl verzinkt
AAGkontaminierte
Anlagenteile
AAHHülsen und
Strukturteile
ABNichtmetalle
ABABauschutt
ABBKies, Sand
ABCErdreich
ABDGlas
ABEKeramik
ABFIsolationsmaterial
ABGKabel
ABHGlaswolle
ABIGraphit
ABJAsbest, Asbest-
zement
ABKChemikalien
ACFilter
ACALaborfilter
ACBLuftfilterelemente
ACCBoxenfilter
ACDFilterkerzen
ADFilterhilfsmittel
ADAIonenaustauscher
ADBKieselgur
ADCSilikagel
ADDMolekularsieb
AESonstige
AEAAsche
AEBSchlacke
AECFilterstaub,
Flugasche
AEDSalze
AFKernbrennstoffe
AFAKernbrennstoffe
unbestrahlt
AFBKernbrennstoffe
bestrahlt
AFCWiederaufge-
arbeitetes Uran
AFDWiederaufge-
arbeitetes Plutonium
AZUnsortierter Abfall

BFeste Abfälle
organisch
BALeicht brennbare
Stoffe
BAAPapier
BABTextilien
BACHolz
BADPutzwolle
BAEZellstoff
BAFFolie
BAGPolyethylen
BBSchwer brennbare
Stoffe
BBAKunststoffe
(ohne PVC)
BBBPVC
BBCGummi
BBDAktivkohle
BBEIonenaustauscher-
harze
BBFLacke, Farben
BBGChemikalien
BBHKehricht
BCFilter
BCALaborfilter
BCBLuftfilterelemente
BCCBoxenfilter
BDBiologische Abfälle
BDAKadaver
BDBMedizinische
Abfälle
BZUnsortierter Abfall

CFlüssige Abfälle
anorganisch
CAChemieabwässer
CAABetriebsabwässer
CABProzessabwässer
CACDekontaminations-
abwässer
CADLaborabwässer
CAEVerdampfer-
konzentrat
CAFSchweres Wasser
(D2O)
CAGSäure
CAHLauge
CBSchlämme/
Suspensionen
CBAAbschlämmungen
CBBIonenaustauscher-/
-harz-Suspension
CBCFällschlämme
CBDSumpfschlämme
CBEDekanterrückstand
CBFFeedklärschlämme
CCBiologische
Abwässer
CCAMedizinische
Abwässer
CCBPharma-Abwässer
CCCFäkal-Abwässer
CDSpaltprodukt-
konzentrate

DFlüssige Abfälle
organisch
DAÖle
DAASchmieröle
DABHydrauliköle
DACTransformatoröle
DBLösungsmittel
DBAAlkane
DBBTBP
DBCSzintillationslösung
DBDMarkierte
Flüssigkeiten
DBEKerosin
DBFAlkohole
DBGAromatische
Kohlenwasserstoffe
DBHHalogenierte
Kohlenwasserstoffe
DCEmulsionen

EGasförmige Abfälle

FMischabfälle
(A-D)
FAIonenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
FBIonenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze, feste Abfälle

GStrahlungsquellen
GANeutronenquellen
GBGammaquellen
GCPrüfstrahler
GDDiverse Quellen


3.
Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.

CodeBehandlung
000unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011formstabil Kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische
oder chemische Veränderung
022Sonstiges



Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1.
Kennung

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

 
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

Beispiel 1: E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)

 
1)
E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3)
1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4)
R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5)
000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

2.
Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6):

die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig).

Beispiel 2: KKW 1)/0000001 2)

 
1)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2)
0000001 steht für die laufende Nummer.

3.
Kennzeichnung von Behältern

Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

4.
Angaben

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

NummerAngabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
  RZK
1Kennung xxx
2Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) x  
3Benennung nach Anlage X Teil A xxx
4Datum des Anfalls xxx
5Abfallmasse in kg xxx
6Gebindemasse in kg  xx
7Gebindevolumen in m³  xx
8Behältertyp xxx
9Behälterkennzeichnung xxx
10Ortsdosisleistung in
mSv/h
Oberflächexxx
111 m Abstand xxx
12Datum der Messung der Ortsdosisleistung xxx
13Gesamtaktivität β/γ-Strahler in Bq xxx
14α-Strahler in Bq xxx
15Kernbrennstoff in g xxx
16.1Aktivität zu
berücksichtigender
Radionuklide in Bq 7)
Nr. 1 xxx
16.2Nr. 2 xxx
16.nNr. n xxx
17Bezugsdatum der Aktivitätsangabe xxx
18Art der Aktivitätsbestimmung 8) xxx
19Rückstellprobe Nr. xxx
20Datum der Ausbuchung xxx
21Referenz der Ausbuchung xxx
22Abfallprodukt 9)   x
23.1Stoffliche Zusammen-
setzung 10) in kg
Nr. 1   x
23.2Nr. 2   x
23.nNr. n   x
24.1Kennung des verar-
beiteten Rohabfalls oder
Zwischenprodukts 9,11)
Nr. 1  xx
24.2Nr. 2  xx
24.nNr. n  xx
25Klassifizierung des Behälters 9)   x
26Dichtheit der Verpackung 9)   x
27Ausgeführtes Behandlungsverfahren  xx
28Datum der Ausführung  xx
29Ort der Ausführung  xx
30Ausführender  xx
31Produktkontrolle für
die Endlagerung
Datum der Kontrolle   (x)
32Referenz  (x)
33Zwischenlagerort
Datum der Einlagerung
 xxx
34 xxx
(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.


Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

3.
Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,

4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

5.
Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

6.
Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,

7.
Annahmezusage des Empfängers,

8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,

9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.


---
6)
Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7)
Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8)
Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9)
Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10)
Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11)
Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.




Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96) Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können



Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen


Arbeiten in

1.
untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

2.
Radon-Heilbäder und -Heilstollen,

3.
Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte


1.
Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,

2.
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,

3.
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken.

4.
Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen,

5.
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,

6.
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.




Anlage XII (zu §§ 97 bis 102) Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände



Teil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände


1.
Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas;

2.
Nicht aufbereitete Phosphogipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);

3.
a)
Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube

-
aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen

-
aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen, sowie

b)
den o.g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;

4.
Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.

Rückstände im Sinne des § 97 sind auch

a)
Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,

b)
Formstücke aus den in Nummern 1ff. genannten Materialien sowie

c)
ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn diese Rückstände nach den Nummern 1ff. enthalten und gemäß § 101 nach der Beendigung von Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden.

Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,

a)
deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt, oder

b)
die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

Die bei den Nuklidketten U-238sec12) und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in Anlage III Tabelle 2 aufgelistet.

Teil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A


1.
Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:

CU238max + CTh232max <= C

mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.

2.
Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g, wenn

a)
im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5.000 Tonnen Rückstände deponiert werden oder

b)
Baustoffen

aa)
bei der Verwertung im Hausbau mehr als 20 Prozent Rückstände oder

bb)
bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.

Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.

3.
Abweichend von Nummer 1 gilt C = 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.

4.
Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, gilt abweichend von Nummer 1 bis 3 die nachfolgende Summenformel:

R x CU238max + CTh232max <= C.

Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor AFaktor R
5 < A <= 100,3
10 < A <= 200,2
20 < A0,1


5.
Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen

CU238max <= 0,2 Bq/g und CTh232max <= 0,2 Bq/g,

wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.

Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

Teil C: Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen (§ 98 Abs. 2)


Bei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Strahlenexpositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:

1.
Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:

CMU238max + CMTh232max <= CM.

Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Teil A und B dieser Anlage geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:

CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,

CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,

CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und

CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.

Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Becquerel durch Gramm (Bq/g) bzw. bei der Deponierung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle 50 Becquerel durch Gramm (Bq/g) überschreiten.

2.
Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklidkette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle im Teil B Nummer 4 dieser Anlage zu entnehmen.

Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder T-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.

Teil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexpositionen bei Rückständen nach Teil A


1.
Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.

2.
Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.

3.
Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.

4.
Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 101 Abs. 1 Satz 2 alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.

Hierbei sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.

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12) Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind dabei berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden.




Anlage XIII (zu §§ 51 und 53) Information der Bevölkerung


Anlage XIII wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A: Information bei einer radiologischen Notstandssituation (zu § 51)


1.
Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, soweit diese im konkreten Ereignisfall relevant sind:

a)
Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);

b)
Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere die Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, das Verbleiben im Haus, die Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen sowie Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung zum Inhalt haben und gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden;

c)
Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden;

d)
Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

2.
Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so erhält die Bevölkerung, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen wie z.B.:

-
die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten;

-
vorbereitende Anweisungen für Institutionen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;

-
Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.

3.
Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Teil B: Information in Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation (zu § 53)


Die Information muss sich erstrecken auf:

1.
Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,

2.
Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,

3.
allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,

4.
Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf Mensch und Umwelt,

5.
radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, einschließlich geplanter Rettungs- und Schutzmaßnahmen,

6.
hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen Notstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,

7.
hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln und sich verhalten sollen,

8.
Bestätigung, dass der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, getroffen hat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie möglich zu halten,

9.
Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes aufgestellt wurden,

10.
Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.


Anlage XIV (zu § 48 Abs. 4) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung


Anlage XIV hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

LeitstelleUmweltbereich
Deutscher WetterdienstLuft, Niederschlag
Bundesanstalt für GewässerkundeBinnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieKüstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,Boden Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für StrahlenschutzOrtsdosis, Ortsdosisleistung Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm, Fortluft





Anlage XV (zu §§ 70, 70a und 71) Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ)



 Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) (BGBl. I 2005 S. 2404)





Anlage XVI (zu § 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten


Anlage XVI hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin)


1.
Verwendung von

a)
Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (IOH) und

b)
Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA)

zur Untersuchung der Nieren,

2.
Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,

3.
Anwendung von Radium-226 in umschlossener Form zur Behandlung von Menschen.

Teil B: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin


1.
Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,

2.
Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie, soweit diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,

3.
Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,

4.
Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen zur Restlichtverstärkung, soweit nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig,

5.
Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen

a)
Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich und

b)
Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,

6.
Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung,

7.
Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung,

8.
Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht

a)
auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder

b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.