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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (1. FlugfunkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 (Nr. 19); Geltung ab 16.04.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 FlugfunkV § 1, § 4, § 8, § 9, § 10, § 14, § 18, § 20, Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung."

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird gestrichen.

b)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungsorte" durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle" durch das Wort „Ausbildungsstätte" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „die Prüfung" durch das Wort „diese" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „die Zusatzprüfung" durch das Wort „diese" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt" das Wort „worden" eingefügt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

8.
In § 20 wird das Wort „möglich" durch das Wort „zulässig" ersetzt.

9.
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen".

10.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter „800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.

b)
Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:

„2.2.5
In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen."

c)
In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter „800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.

d)
Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:

„3.2.4
In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen."

11.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

„Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis

Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

123
Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses  
a) zum Erwerb des BZF II 86
b) zum Erwerb des BZF I 100
2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses  
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 83
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 100
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 99
3 Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung  
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II 71
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 89
4Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4
94
5Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 100
6 Ausstellen 
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16
35
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30
7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14  
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13)
37
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14)
51
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte Prüfung
49
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit vereinfachter Prüfung
100
8Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat
bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2009.