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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (1. FlugfunkVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 FlugfunkV § 1, § 4, § 8, § 9, § 10, § 14, § 18, § 20, Anlage, Anlage 2 (neu)
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung."
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungsorte" durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle" durch das Wort „Ausbildungsstätte" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „die Prüfung" durch das Wort „diese" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „die Zusatzprüfung" durch das Wort „diese" ersetzt.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt" das Wort „worden" eingefügt.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 8.
- In § 20 wird das Wort „möglich" durch das Wort „zulässig" ersetzt.
- 9.
- Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen". - 10.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter „800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.
- b)
- Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:
- „2.2.5
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen."
- c)
- In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter „800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.
- d)
- Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.4
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen."
- 11.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 | 2 | 3 |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF II | 86 | |
b) zum Erwerb des BZF I | 100 | |
2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83 | |
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100 | |
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99 | |
3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung | |
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56 | |
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71 | |
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89 | |
4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini- gung nach § 15 Absatz 4 | 94 |
5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100 |
6 | Ausstellen | |
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 | |
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30 | |
7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 | |
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 | |
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) | 37 | |
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug- nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 51 | |
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung | 49 | |
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung | 100 | |
8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8711/index.htm