Tools:
Update via:
Änderung § 6 GflSalmoV vom 17.11.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV am 17. November 2023 und Änderungshistorie der GflSalmoVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 6 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ursachenermittlung im Betrieb | |
(Text alte Fassung) 1 Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 Satz 1 gilt im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2 Satz 1 gilt im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8713/al0-186894.htm