Tools:
Update via:
Änderung § 12 GflSalmoV vom 17.11.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV am 17. November 2023 und Änderungshistorie der GflSalmoVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 12 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Impfungen | (Text neue Fassung)§ 12 Impfungen |
(1) 1 Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 | (1) 1 Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Unternehmer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 |
(Textabschnitt unverändert) 1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder 2. zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen. | |
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Besitzer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen. | (2) Im Falle der Feststellung von Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Unternehmer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8713/al0-186901.htm