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Änderung § 12 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 13 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 12 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Impfungen


(Text neue Fassung)

§ 12 Impfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1



(1) 1 Der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. 2 Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben unberührt. 3 Über die durchgeführte Impfung und den verwendeten Impfstoff hat der Unternehmer unverzüglich Aufzeichnungen zu führen. 4 Diese Aufzeichnungen sind, gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre aufzubewahren. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1

(Textabschnitt unverändert)

1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, oder

2. zu wissenschaftlichen Zwecken

genehmigen.

vorherige Änderung

(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Besitzer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.



(2) Im Falle der Feststellung von Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang hat der Unternehmer des Hühneraufzuchtbetriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde gegen Salmonella Typhimurium zu impfen oder impfen zu lassen.

(heute geltende Fassung)