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Änderung § 4 GflSalmoV vom 17.11.2023
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§ 4 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 4 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Mitteilungspflicht | |
(Text alte Fassung) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen: 1. Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien, 2. Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien. (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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