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Änderung § 16 GflSalmoV vom 17.11.2023
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§ 18 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 16 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln | (Text neue Fassung)§ 16 Aufhebung der Maßregeln |
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und | (1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind. (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und |
(Textabschnitt unverändert) 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. | |
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist. | |
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