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Änderung § 34 GflSalmoV vom 17.11.2023
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§ 35 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 34 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum | (Text neue Fassung)§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum |
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist. | (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8713/al186928-0.htm