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Änderung § 1 GflSalmoV vom 25.01.2014
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§ 1 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung | § 1 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind | |
(Text alte Fassung) 1. Zuchtbetrieb: | (Text neue Fassung) 1. Hühnerzuchtbetrieb: |
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; | |
2. Aufzuchtbetrieb: | 2. Hühneraufzuchtbetrieb: |
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden; 3. Legehennenbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden; | |
4. Masthähnchenbetrieb: | 4. Hähnchenmastbetrieb: |
ein Betrieb, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; | |
5. Brüterei: | 5. Hühnerbrüterei: |
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden; | |
5a. Putenzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 5b. Putenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; 5c. Putenbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden; | |
6. Untersuchungseinrichtung: eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benannt ist; 7. Salmonellen der Kategorie 1: | |
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme; | Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme; |
8. Salmonellen der Kategorie 2: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme; 9. Betriebsabteilung: | |
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. | ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. |
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist; 2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist. |
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