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Änderung § 16 GflSalmoV vom 25.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 16 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Amtliche Untersuchung


(Text alte Fassung)

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)