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Änderung § 27 GflSalmoV vom 25.01.2014
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§ 27 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung | § 27 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Amtliche Untersuchung | |
(Text alte Fassung) Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch. | (Text neue Fassung) Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durch. |
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