Änderung § 34d GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 34d GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 34d GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung


vorherige Änderung

 


1 Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Puten

a) zu diagnostischen Zwecken oder

b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde

aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder

bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2. Eier zu diagnostischen Zwecken,

3. unbebrütete Eier

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder

b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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