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Artikel 2 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- bb)
- Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gebietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „untersagen" werden die Wörter „oder Anordnungen erlassen" eingefügt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger."
- 2.
- Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
„§ 53 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 durchzuführen.(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerber über seine Entscheidung unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb gemäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundesregierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind, erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 eröffnet.(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Insbesondere kann es- 1.
- die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
- 2.
- einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt."
- 3.
- § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2" die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder".
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