Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergabeRModG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Wortlaut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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