Änderung § 34 AEntG vom 30.07.2020

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§ 24 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 34 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Evaluation


(Text neue Fassung)

§ 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten


vorherige Änderung

Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsätze sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Mindestarbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen.



Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die

a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,

b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und

c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden
sowie

2.
die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne
des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.




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