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Änderung § 41 AEntG vom 30.07.2020

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§ 25 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 41 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung


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(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

(2) 1 Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2 Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.