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Änderung § 41 AEntG vom 30.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KraftfEntSG am 30. Juli 2020 und Änderungshistorie des AEntGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 41 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
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(Text alte Fassung) § 25 (neu) | (Text neue Fassung)§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung |
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden. (2) 1 Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2 Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben. |
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