Änderung § 42 AEntG vom 01.07.2023

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§ 26 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 42 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe


(Text neue Fassung)

§ 42 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe


(Textabschnitt unverändert)

Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.



(heute geltende Fassung) 



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