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Änderung § 16 AEntG vom 16.08.2014
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§ 16 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 16 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. | (Text neue Fassung) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. |
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