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Änderung § 22 AEntG vom 16.08.2014

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§ 22 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 22 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Zustellung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.



 

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