Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 AEntG vom 18.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AEntG, alle Änderungen durch Artikel 2 SoMiBG am 18. Juli 2019 und Änderungshistorie des AEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 16 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(heute geltende Fassung)