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Änderung § 12a AEntG vom 29.11.2019

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§ 12a AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 12a AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Empfehlung von Arbeitsbedingungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. 2 Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.

(2) 1 Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. 2 Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. 3 Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. 4 Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. 5 Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. 6 Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.

(3) 1 Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder

1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b,

2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,

3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie

4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b

anwesend sind und zustimmen. 2 Ordentliche Mitglieder können durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.

(4) 1 Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. 2 Sie sind nicht öffentlich. 3 Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4 Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. 5 Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)