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Änderung § 2b AEntG vom 30.07.2020
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§ 2b AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 2b AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657 |
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(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen |
(1) 1 Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). 3 Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. (2) Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird. |
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