Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2b AEntG vom 30.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntsRLUG am 30. Juli 2020 und Änderungshistorie des AEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2b AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 2b AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). 3 Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

(2) Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.