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Änderung § 15a AEntG vom 30.07.2020
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§ 15a AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 15a AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung |
(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) 1 Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher den Verleiher in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. 2 Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. 3 § 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt. |
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