Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23b AEntG vom 30.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23b AEntG, alle Änderungen durch Artikel 1 EntsRLUG am 30. Juli 2020 und Änderungshistorie des AEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23b AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 23b AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. das Nähere zur Leistungsgewährung,

2. das Antragsverfahren,

3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige