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Änderung § 28 AEntG vom 30.07.2020

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§ 25 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 28 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 

(Text alte Fassung)

§ 25 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 28 Übergangsregelung für die Pflegebranche


(Textabschnitt unverändert)

1 Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. 2 § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. 3 Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.