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Änderung § 25 AEntG vom 30.07.2020
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§ 25 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung | § 25 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657 |
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(Text alte Fassung) § 25 (neu) | (Text neue Fassung)§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung |
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden. (2) 1 Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2 Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben. |
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