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Änderung § 26 AEntG vom 30.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 26 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe


vorherige Änderung

 


Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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