Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (49. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 806 (Nr. 20); Geltung ab 08.10.2009, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und VII an den technischen Fortschritt (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Juli 2009 KosmetikV Anlage 7, mWv. 8. Oktober 2009 Anlage 1, Anlage 7

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Januar 2009 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 Teil A Nummer 167 wird wie folgt gefasst:

„167.
4-Aminobenzoesäure und seine Ester, mit freier Aminogruppe".

2.
Die Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2009

 
b)
In Nummer 28 werden in Spalte c die Wörter „in Sonnenschutzmitteln" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 8. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 8. Juli 2009 in Kraft.



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