Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (1. AuslVZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807 (Nr. 20); Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Auf Grund des § 58a Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:



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