Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Zitierungen von § 4 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EG-FGV Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
... werden. (2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4 , 5, 7 und 8 ...
§ 11 EG-FGV Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
... erfüllt. (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4 , 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ...
§ 13 EG-FGV Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
... eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären, welche Anzahl gleichartiger ...
§ 16 EG-FGV Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
... Richtlinie 2002/24/EG. (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung. (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das ...
§ 21 EG-FGV Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
... Typ übereinstimmen. (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 6 entsprechend Anwendung. (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8733/a160893.htm