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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 5 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen benannten Technischen Dienst beauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG vor.
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Zitierungen von § 5 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EG-FGV Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
... werden. (2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5 , 7 und 8 ...
§ 11 EG-FGV Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
... erfüllt. (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5 , 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8733/a160894.htm