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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 8 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Besondere Verfahren
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
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Zitierungen von § 8 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EG-FGV Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
... werden. (2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 ...
§ 11 EG-FGV Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
... (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8733/a160897.htm