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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 15 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Genehmigung von
- 1.
- zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
- 2.
- Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für
- 1.
- Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
- 2.
- durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
- 3.
- Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
- 4.
- Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
- 5.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
- 6.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
- 7.
- für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
- 8.
- Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
- 9.
- selbständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.
Zitierungen von § 15 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 EG-FGV Besondere Verfahren
... 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie ...
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