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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 20 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Genehmigung von
- 1.
- Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
- 2.
- Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für
- 1.
- Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
- 2.
- speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
- 3.
- Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
- 4.
- auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.
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Zitierungen von § 20 EG-FGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-FGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EG-FGV Besondere Verfahren
... der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8733/a160909.htm