Die EG-Typgenehmigung erlischt, mehrere oder eine wenn der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der
Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.