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§ 30 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakten oder nach den für diese als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten benannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.



 

Zitierungen von § 30 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 EG-FGV Überwachung der anerkannten Stellen
... und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. ...
§ 35 EG-FGV Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
... Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2 durch das ...