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§ 32 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 32 Änderung der Anerkennung



(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.



 

Zitierungen von § 32 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 EG-FGV Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
... die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend ...